Rz. 20

Entfallen die Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 oder 6 EigZulG, so entfällt der Anspruch auf Zulage mit Beginn des auf das Kalenderjahr des Wegfalls folgenden Jahres. Treten die weggefallenen Voraussetzungen in einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Ablauf des Förderzeitraums wieder hinzu, wird die Zulage erneut festgesetzt. Aus der Verweisung in Abs. 3 S. 2 auf Abs. 1 ergibt sich, dass es sich bei der erneuten Festsetzung um eine von der ersten Festsetzung unabhängige Festsetzung handelt, bei der die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wiedereintretens der Voraussetzungen maßgebend sind (BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 70).

 

Rz. 21

Hinsichtlich des im Wortlaut des Abs. 3 enthaltenen Zusatzes "… und kann der Berechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen" muss dessen eigenständige Bedeutung als unklar angesehen werden. Denn bereits der Wegfall der dort genannten Voraussetzungen führt notwendigerweise zu der Rechtsfolge, dass die Zulage nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 22

Bei Wegfall und Wiedereintritt von Zulagevoraussetzungen innerhalb ein und desselben Kalenderjahres kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes verfahrensrechtlich zu einer Festsetzungsüberschneidung. Während die bisherige Zulagenfestsetzung erst mit Wirkung zum Beginn des folgenden Kalenderjahres aufzuheben ist (Abs. 3 S. 1), ist die Neufestsetzung bereits für das Kalenderjahr des Wiedereintritts der Voraussetzungen vorzunehmen (Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1). Diese sich hieraus ergebende doppelte Festsetzung ist jedoch von der materiellen Rechtslage nicht gedeckt. Haben die materiell-rechtlichen Voraussetzungen in einem bestimmten Kalenderjahr vorgelegen und sind sie einer Festsetzung zugrunde gelegt und ist die Zulage ausgezahlt worden, ist der auf dieses Kalenderjahr entfallende Anspruch erfüllt und die Anspruchsgrundlagen sind gewissermaßen verbraucht. Der Wiedereintritt vorübergehend weggefallener Voraussetzungen lässt den Anspruch nicht ein zweites Mal entstehen.

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