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§ 11 EigZulG enthält wesentliche verfahrensrechtliche Vorschriften über die Festsetzung der EigZul. Die grundsätzlichen Besonderheiten des Verfahrens liegen darin begründet, dass es sich bei dem EigZulG um ein Gesetz über staatliche Leistungen handelt, das für den gesamten Förderzeitraum prinzipiell nur ein Festsetzungsverfahren vorsieht. Ändern sich jedoch während des Förderzeitraums die für die Gewährung der Zulage maßgeblichen Verhältnisse, findet eine Neufestsetzung statt.

Der Umstand, dass die EigZul bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht nur für das erste Kalenderjahr, sondern zugleich für die Folgejahre festgesetzt wird, ist allein verfahrensrechtlich bedingt. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass mit der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereits die Ansprüche für sämtliche Kalenderjahre des Förderzeitraums begründet werden. Insolvenzrechtlich bedeutet dies, dass der Anspruch auf EigZul für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden Kalenderjahre mit dem Beginn des betreffenden Kalenderjahrs begründet wird. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen diesen Anspruch unzulässig[1].

Die Festsetzung der Zulage ist von dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA vorzunehmen[2].

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