Rz. 50a

Veranlasst durch BVerfG v. 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BGBl I 2002, 1305, BStBl II 2002, 618 zur unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Pensionen und Renten wurde mit dem Alterseinkünftegesetz v. 5.7.2004[1] mit Wirkung ab 1.1.2005 die schrittweise Überleitung der steuerlichen Erfassung der Renten zur sog. nachgelagerten Besteuerung festgeschrieben und vervollständigt. Ziel der Neuregelung ist es, einerseits den Aufwand der Stpfl. zur Altersversorgung zum Sonderausgabenabzug zuzulassen (Rürup-Rente, § 10 EStG Rz. 54) und andererseits dafür die späteren Versorgungseinkünfte vollen Umfangs der Steuerpflicht zu unterwerfen (nachgelagerte Besteuerung, Rz. 3a, § 22 EStG Rz. 2).

[1] BGBl I 2004, 1427.

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