7.2.1.1 Ausgangspunkt

 

Rz. 307

Die Frage, welche Finanzierungsform sich bei der Unternehmensnachfolge erbschaftsteuerrechtlich günstiger auswirkt, muss differenziert nach Personen- und Kapitalgesellschaften betrachtet werden. Hierbei wird folgender Fall exemplarisch zugrunde gelegt[1]: Der Unternehmenswert beträgt unabhängig von der Rechtsform 100 (kein Substanzwert). Der Nennwert des Gesellschafterdarlehens beträgt 60 % des Bruttounternehmenswerts. Das Unternehmen soll auf den Neffen übertragen werden. Der Alleineigentümer des Unternehmens ist alleinstehend und kinderlos. Verwaltungsvermögen existiert nicht. Weitere persönliche Freibeträge werden nicht betrachtet.

[1] Corsten/Dreßler, DStR 2009, 2115, 2116.

7.2.1.2 Volle Eigenkapitalfinanzierung

 

Rz. 308

Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich bei voller Eigenfinanzierung sowohl einer Personengesellschaft als auch einer Kapitalgesellschaft folgendes Bild[1]:

 
+ Gemeiner Wert des Unternehmens 100
Verschonungsabschlag (85 %) – 85
= Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung = 15
× Steuersatz nach § 19 ErbStG 30 %
= ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswertes = 4,5

Die 100 %ige Eigenkapitalfinanzierung ergibt keine rechtsformabhängigen Unterschiede bei der ErbSt.

[1] Corsten/Dreßler, DStR 2009, 2115, 2116.

7.2.1.3 Volle Fremdfinanzierung

 

Rz. 309

Erbschaftsteuerlich ergibt sich bei 100 %iger Fremdfinanzierung einer Kapitalgesellschaft folgendes Bild[1]:

 
+ Gemeiner Wert des Unternehmens vor Darlehen 100
Gemeiner Wert der Schuld gegenüber dem Gesellschafter – 60
= Gemeiner Wert des Unternehmens nach Darlehen = 40
Verschonungsabschlag (85 %) – 34
= Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung = 6
x Steuersatz nach § 19 ErbStG 30 %
= ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswerts = 1,8
+ Darlehen 60
x Anzuwendender Steuersatz 50 %
= ErbSt auf das Darlehen 30
= Gesamtbelastung mit ErbSt = (30 + 1,8 =) 31,8
 

Rz. 310

Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich bei 100 %iger Fremdfinanzierung einer Personengesellschaft folgendes Bild[2]:

 
+ Gemeiner Wert des Unternehmens vor Darlehen 100
Gemeiner Wert der Schuld gegenüber dem Gesellschafter – 60
+ Sonderbetriebsvermögen I + 60
= Zwischensumme = 100
Verschonungsabschlag (85 %) – 85
= Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung = 15
X Steuersatz nach § 19 ErbStG 30 %
= ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswerts = 4,5
[1] Corsten/Dreßler, DStR 2009, 2115, 2117.
[2] Corsten/Dreßler, DStR 2009, 2115, 2117.

7.2.1.4 Zwischenergebnis

 

Rz. 311

Bei der Erbfolge ist unter den getroffenen Annahmen der Fall einer zu 100 % mit Gesellschafterdarlehen finanzierten Kapitalgesellschaft nachteilig. Durch eine Mischung von Eigen- und Fremdfinanzierung können sich die Gewichte verschieben. Mit einer ausschließlich mit Eigenkapital ausgestatteten Gesellschaft ist der Erbe erbschaftsteuerlich besser gestellt als bei Fremdfinanzierung.

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