7.2.1.1 Ausgangspunkt
Rz. 307
Die Frage, welche Finanzierungsform sich bei der Unternehmensnachfolge erbschaftsteuerrechtlich günstiger auswirkt, muss differenziert nach Personen- und Kapitalgesellschaften betrachtet werden. Hierbei wird folgender Fall exemplarisch zugrunde gelegt[1]: Der Unternehmenswert beträgt unabhängig von der Rechtsform 100 (kein Substanzwert). Der Nennwert des Gesellschafterdarlehens beträgt 60 % des Bruttounternehmenswerts. Das Unternehmen soll auf den Neffen übertragen werden. Der Alleineigentümer des Unternehmens ist alleinstehend und kinderlos. Verwaltungsvermögen existiert nicht. Weitere persönliche Freibeträge werden nicht betrachtet.
7.2.1.2 Volle Eigenkapitalfinanzierung
Rz. 308
Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich bei voller Eigenfinanzierung sowohl einer Personengesellschaft als auch einer Kapitalgesellschaft folgendes Bild[1]:
+ | Gemeiner Wert des Unternehmens | 100 |
– | Verschonungsabschlag (85 %) | – 85 |
= | Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung | = 15 |
× | Steuersatz nach § 19 ErbStG | 30 % |
= | ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswertes | = 4,5 |
Die 100 %ige Eigenkapitalfinanzierung ergibt keine rechtsformabhängigen Unterschiede bei der ErbSt.
7.2.1.3 Volle Fremdfinanzierung
Rz. 309
Erbschaftsteuerlich ergibt sich bei 100 %iger Fremdfinanzierung einer Kapitalgesellschaft folgendes Bild[1]:
+ | Gemeiner Wert des Unternehmens vor Darlehen | 100 |
– | Gemeiner Wert der Schuld gegenüber dem Gesellschafter | – 60 |
= | Gemeiner Wert des Unternehmens nach Darlehen | = 40 |
– | Verschonungsabschlag (85 %) | – 34 |
= | Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung | = 6 |
x | Steuersatz nach § 19 ErbStG | 30 % |
= | ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswerts | = 1,8 |
+ | Darlehen | 60 |
x | Anzuwendender Steuersatz | 50 % |
= | ErbSt auf das Darlehen | 30 |
= | Gesamtbelastung mit ErbSt | = (30 + 1,8 =) 31,8 |
Rz. 310
Erbschaftsteuerrechtlich ergibt sich bei 100 %iger Fremdfinanzierung einer Personengesellschaft folgendes Bild[2]:
+ | Gemeiner Wert des Unternehmens vor Darlehen | 100 |
– | Gemeiner Wert der Schuld gegenüber dem Gesellschafter | – 60 |
+ | Sonderbetriebsvermögen I | + 60 |
= | Zwischensumme | = 100 |
– | Verschonungsabschlag (85 %) | – 85 |
= | Steuerpflichtiger Erwerb nach Begünstigung | = 15 |
X | Steuersatz nach § 19 ErbStG | 30 % |
= | ErbSt in Prozent des Bruttounternehmenswerts | = 4,5 |
7.2.1.4 Zwischenergebnis
Rz. 311
Bei der Erbfolge ist unter den getroffenen Annahmen der Fall einer zu 100 % mit Gesellschafterdarlehen finanzierten Kapitalgesellschaft nachteilig. Durch eine Mischung von Eigen- und Fremdfinanzierung können sich die Gewichte verschieben. Mit einer ausschließlich mit Eigenkapital ausgestatteten Gesellschaft ist der Erbe erbschaftsteuerlich besser gestellt als bei Fremdfinanzierung.
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