Rz. 147

Möchte der Alteigentümer den gesamten Betrieb noch nicht übertragen, besteht die Möglichkeit einer Betriebsverpachtung. Dabei wird der Betrieb verpachtet; die operative Betriebsführung erfolgt bereits durch den künftigen Nachfolger, der als Pächter am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

 
Praxis-Beispiel

U bestimmt seinen Sohn S, der sich schon immer für sein Ingenieurbüro interessiert und jüngst sein Studium beendet hat, als Unternehmensnachfolger, möchte mit der vollen Geschäftsübergabe allerdings noch etwas warten.

Zunächst würde die Verpachtung des Unternehmens an S, später der Übergang des Vermögens erfolgen. S würde als Pächter am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, die operative Leitung übernehmen sowie Chancen und Risiken tragen.

 

Rz. 148

Einkommensteuerrechtlich hat der Verpächter das Wahlrecht, den Betrieb unter Aufdeckung der stillen Reserven endgültig einzustellen oder den unterbrochenen Betrieb wieder unter Fortführung der Buchwerte aufzunehmen[1]. Im ersten Fall erzielt der Verpächter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im zweiten Fall liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die aufgrund der Betriebsunterbrechung nicht der GewSt unterliegen.

 

Rz. 149

Solange der Verpächter die Aufgabe seines Gewerbebetriebs nicht gem. § 16 Abs. 3b EStG erklärt hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen. Mit der Verpachtung werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG für den Zeitraum der Verpachtung vorliegen[2].

 

Rz. 150

Mit der Betriebsaufgabe wird der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben. Als Folge muss der bisherige Betriebsinhaber einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG versteuern. Sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, findet eine begünstigte Besteuerung (Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie begünstigter Steuersatz nach § 34 EStG) statt.

 

Rz. 151

Mit der Verpachtung kann das Unternehmen schrittweise auf den Nachfolger übertragen werden. Der Alteigentümer erzielt Einkünfte, hat Abschreibungspotenzial und kann sein Fachwissen einbringen. Das Eigentum am Betrieb geht erst mit dem Erbfall auf den Pächter über, wenn dieser als Erbe bestimmt wurde. Erbschaftsteuerrechtlich greifen für den Nachfolger die Begünstigungen für Betriebsvermögen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge