Rz. 238

Für Familienstiftungen entsteht die Ersatzerbschaftsteuerpflicht alle 30 Jahre[1]. Hierbei wird ein Generationenübergang auf zwei Kinder fingiert. Bei der Berechnung der Ersatzerbschaftsteuer wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kinder (800.000 EUR) gewährt. Ferner ist die ErbSt für die Hälfte des steuerpflichtigen Stiftungsvermögens nach Steuerklasse I zu berechnen[2]. Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG ist nicht anwendbar, weil kein Erwerb durch eine natürliche Person erfolgt.

 

Rz. 239

Das zu versteuernde Vermögen der Stiftung wird nach Verkehrswerten bewertet. Eine Familienstiftung mit Unternehmensvermögen kann die Vergünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 %) im Rahmen der Erbersatzsteuer in Anspruch nehmen. Zur Schonung der Liquidität des Stiftungsvermögens kann die Erbersatzsteuer nach § 24 ErbStG bei einer Verzinsung von 5,5 % in 30 gleichen Jahresraten bezahlt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge