Rz. 113

Ohne besondere Regelung tritt der Erbe oder die Erbengemeinschaft die Nachfolge am Geschäftsanteil an. Probleme ergeben sich bei der Erbengemeinschaft dahingehend, dass diese nur gemeinschaftlich die Rechte aus dem Geschäftsanteil ausüben kann. Das kann den Geschäftsbetrieb verlangsamen, wenn divergierende Ansichten in der Erbengemeinschaft zu anstehenden unternehmerischen Entscheidungen bestehen. Hier sollte ein gemeinsamer Vertreter für die Miterben innerhalb eines Monats nach dem Erbfall bestellt werden, damit der Geschäftsbetrieb weiterlaufen kann[1].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 446, Rz. 1735.

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