Rz. 51

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich gem. der §§ 1924ff. BGB nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, Erben zweiter Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge, Erben dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge, Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Alle übrigen Verwandten sind Erben fünfter Ordnung. Erben der gleichen Stufe stehen dabei grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, während Erben einer höheren Stufe die Erben einer niedrigeren Stufe grundsätzlich ausschließen. Ist der ursprüngliche Erbe ebenfalls verstorben, geht sein Erbteil auf dessen Erben über.

 

Rz. 52

Besonderheiten ergeben sich vor allem im Hinblick auf den Erbteil des überlebenden Ehegatten gem. § 1931 BGB. Dieser ist zum einen variabel, je nachdem, in welcher Ordnung die übrigen Erben stehen. Der Erbteil des Ehegatten nimmt zu, je ferner die übrigen Erben mit dem Erblasser verwandt waren. Neben den Kindern erbt der Ehegatte zunächst ein Viertel und neben Erben der zweiten Ordnung die Hälfte. Neben den Großeltern erbt der Ehegatte die Hälfte, wobei dieser Teil ebenfalls an den Ehegatten fällt, wenn der Erbteil der Großeltern durch Erbteile von Onkeln und Tanten ersetzt wird. Bei Erben vierter Ordnung wird der Ehegatte zum Alleinerben. Die gesetzliche Erbfolge ergibt sich aus folgender Tabelle:

 
1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung
  • Kinder
  • Enkel
  • weitere Abkömmlinge
  • Eltern
  • Bruder/Schwester
  • Neffe/Nichte
  • weitere Abkömmlinge
  • Großeltern
  • Onkel/Tante
  • Vetter/Cousine
  • weitere Abkömmlinge
Ehegatte Ehegatte Ehegatte
 

Rz. 53

Bei Ehegatten ist das eheliche Güterrecht zu beachten. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist einerseits abhängig vom Güterstand, in dem er mit dem Erblasser gelebt hat. Andererseits kommt es darauf an, neben welchen Verwandten er gesetzlicher Erbe wird[1]. Die Ehe endet mit dem Tod, wodurch der überlebende Ehegatte neben dem Erbteil auch einen Anspruch aus der Güterauseinandersetzung hat. Dieser wird pauschal berechnet. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt dieser Anteil zusätzlich ein Viertel[2]. Neben Erben erster Ordnung erbt der Ehegatte insgesamt also zu ein Halb, neben Erben zweiter und dritter Ordnung zu drei Vierteln. Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte grundsätzlich zu gleichen Teilen wie die Abkömmlinge[3]. Bei ­einem Kind würde der Ehegatte also abweichend vom Grundanspruch zu ein Halb erben. Bei der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass; insofern richtet sich der Erbteil des Ehegatten nach den allgemeinen Regeln.

 

Rz. 54

Das eheliche Güterrecht ist auch zu beachten, wenn der Ehegatte nicht Erbe wird oder das Erbe ausschlägt. Dann kann er bei der Zugewinngemeinschaft etwa nach § 1371 Abs. 3 BGB jeweils den realen Zugewinn und den Pflichtteil (Geldanspruch) verlangen.

 

Rz. 55

Das Erbrecht des Ehegatten ist bei der Regelung der Unternehmensnachfolge vor allem deshalb relevant, weil der überlebende Ehegatte des Unternehmers einen großen Anteil am Unternehmen erbt, jedoch oft kein Interesse an der Übernahme der Un­ternehmensleitung hat[4].

 

Rz. 56

Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner einen Großteil am Unternehmensvermögen. Risiken ergeben sich hierbei z. B., wenn die Unternehmensnachfolge gleitend erfolgt und der verstorbene Unternehmer noch restliche Vermögensanteile am Unternehmen für eine bestimmte Zeit für sich behalten hatte.

 

Rz. 57

Auch eine Scheidung kann den weiteren Unternehmensbestand beeinträchtigen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U hat im Zuge gleitender Unternehmensnachfolge bereits die Hälfte seines Unternehmens auf seinen einzigen Sohn S übertragen. Weiteres Vermögen gibt es nicht. Die Liquidität des Unternehmens ist angespannt. Frau U reicht die Scheidung ein.

Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhielte Frau U einen Ausgleichsanspruch in Höhe des halben Werts des Gesellschaftsanteils von U, wenn U das Unternehmen erst während der Ehe aufgebaut hat. Für eine Auszahlung an Frau U haben weder S noch U, noch das Unternehmen die nötigen Mittel. Die einzige Möglichkeit für Frau U bestünde darin, den Unternehmensanteil von U pfänden und versteigern zu lassen.

 

Rz. 58

Zur Vermeidung solcher Nachteile bietet sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft an. Dabei wird durch den Ehevertrag geregelt, dass bestimmte Vermögensgegenstände, z. B. der Unternehmensanteil oder Betriebsvermögen, aus der Zugewinngemeinschaft auszunehmen sind[5].

 

Rz. 59

Der Vorteil einer solchen Regelung gegenüber einer Gütertrennung liegt darin, dass eine uneingeschränkte Gütertrennung den Ehegatten, der den Unternehmer beim Aufbau des Unternehmens unterstützt hat, sehr viel schlechter stellt. Hingegen werden in der Literatur auch Manipulationsgefahren einer solchen Regelung gesehen, z. B. wenn der Unternehmer vor Einleitung der Scheidung intensiv in das Unternehmen investiert, um den Zugewinnausgleich zu minimieren[6].

[1] Frieser/Sarres/Stückema...

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