Rz. 45

Bei der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgt zwar die zivilrechtliche Übertragung, jedoch kann die Einräumung eines Nießbrauchs dazu führen, dass die Erträge weiterhin der übergebenden Generation zustehen. Die Bestellung eines Nießbrauchs wird in § 1085 BGB geregelt. Der Nießbrauchsvorbehalt ist nur dann für ein ganzes Unternehmen wirksam, wenn der Nießbraucher das Unternehmen weiterhin eigenverantwortlich führt[1], sog. echter Unternehmensnießbrauch. Beim Ertragsnießbrauch am Unternehmen genügt es, wenn der Nießbrauchsbesteller das Unternehmen führt, während die Erträge hieraus dem Nießbraucher zuzurechnen sind. Dem Nießbraucher steht hier lediglich die Kontrolle des Unternehmens zu[2], sog. bloßer Ertragsnießbrauch.

 

Rz. 46

Zwingend zu beachten ist, dass die Bestellung eines Nießbrauchs nach § 1085 S. 1 BGB i. d. R. auf einzelne Gegenstände beschränkt ist. Lediglich beim echten Unternehmensnießbrauch wird der Nießbrauch am ganzen Unternehmen bestellt. Dabei orientiert sich das dingliche Recht des Nießbrauchs am Begriff des Betriebs bzw. Unternehmens nach § 22 Abs. 2 HGB, da die Bestellung des Nießbrauchs an jedem einzelnen Vermögensgegenstand im Unternehmen aus Gründen der Praktikabilität nur schwer möglich ist[3].

 

Rz. 47

Beim Unternehmensübergang haftet der Nießbraucher für Schulden aus dem Betrieb nur im Rahmen des § 25 HGB. Aus dem Ertrag des Unternehmens ist dieses als solches zu erhalten. Aus den Erträgen sind Rücklagen für Reinvestitionen zu bilden[4].

[1] Bassenge, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1085 BGB Rz. 3.
[2] Bassenge, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1085 BGB Rz. 3.
[3] Bassenge, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1085 BGB Rz. 4.
[4] Bassenge, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1085 BGB Rz. 7.

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