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Infolge der für die OHG geltenden Vertragsfreiheit ist eine schrittweise Übertragung des Unternehmens an den Unternehmensnachfolger denkbar. So kann der Übertragende unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge des ErbStG seine Kapitalanteile schrittweise an den Nachfolger übertragen und sich gleichzeitig die Stimmrechtsmehrheit durch eine abweichende Abrede im Gesellschaftsvertrag sichern. Gleiches gilt für die Anteile am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. Durch diese Gestaltung kann der Unternehmensnachfolger an das Unternehmen und die Unternehmensleitung herangeführt werden, während der Übergebende über einen längeren Übergangszeitraum die Stimmrechte im Rahmen der grundsätzlichen, z. B. strategischen Unternehmensführungsprozesse behält.

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