Rz. 133

Dieselben Grundsätze, wie in Rz. 128ff. dargestellt, gelten auch, wenn sich die Herrschaft über das Besitzunternehmen mittelbar über einen Zwischenvermieter auswirkt, der sich (i. d. R. durch einen Vertrag) verpflichtet, seinerseits die wesentliche Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen weiterzuvermieten.[1] Eine faktische Sicherstellung kann hierfür ebenfalls ausreichend sein.[2] Dabei muss sich der einheitliche geschäftliche Betätigungswille insbesondere auf das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der überlassenen wesentliche(n) Betriebsgrundlage(n) beziehen. Das Nutzungsverhältnis darf nicht gegen den Willen der Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können.[3] Darüber hinaus muss der mittelbar beteiligte Besitzunternehmer letztlich die steuerrechtlich maßgebende Verwendungsentscheidung im Hinblick auf die wesentliche(n) Betriebsgrundlage(n) treffen; er muss über die Verträge Einfluss auf die laufenden Geschäfte des Zwischenvermieters nehmen können.[4]

[2] Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 2021, § 15 EStG Rz. 97.
[4] Schulze zur Wiesche, WPg 2003, 91.

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