Rz. 85

Der einheitliche Geschäfts- und Betätigungswille tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität hervor.[1] Eine solche liegt vor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im prozentual jeweils gleichen Verhältnis beteiligt sind.[2] In diesem Fall ist es kaum denkbar, dass die Einheit durch einen permanenten Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern aufgehoben wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Beteiligungsidentität

 
Gesellschafter Besitzgesellschaft Betriebsgesellschaft
A 60 % 60 %
B 40 % 40 %

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