Rz. 85
Der einheitliche Geschäfts- und Betätigungswille tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität hervor.[1] Eine solche liegt vor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im prozentual jeweils gleichen Verhältnis beteiligt sind.[2] In diesem Fall ist es kaum denkbar, dass die Einheit durch einen permanenten Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern aufgehoben wird.[3]
Beteiligungsidentität
Gesellschafter | Besitzgesellschaft | Betriebsgesellschaft |
A | 60 % | 60 % |
B | 40 % | 40 % |
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