Rz. 102

Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Zuwendungsnießbrauchs sind grundsätzlich als Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG zu beurteilen. Sie gehören daher beim Nießbraucher nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Eigentümer kann sie nicht als Werbungskosten abziehen; sie erhöhen auch nicht seine Anschaffungskosten für das Grundstück. Ein anstelle des bisherigen Nießbrauchs eingeräumter Ersatznießbrauch ist als neu bestellter unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zu behandeln.

Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß der Eigentümer das Grundstück bereits belastet übernommen hat[1]. In einem solchen Fall vollzieht sich die Ablösung im Rahmen eines entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts. Eine Einmalzahlung ist in voller Höhe, wiederkehrende Leistungen sind mit dem Barwert Anschaffungskosten. Bei dem Eigentümer sind Zins- bzw. Ertragsanteile ggf. als Werbungskosten abzugsfähig, beim Nutzungsberechtigten gehören die wiederkehrenden Leistungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, falls eine dauernde Last vorliegt, Steuerpflicht nach § 22 EStG mit dem Ertragsanteil ergibt sich bei Vorliegen einer Leibrente.

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