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Zur Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs werden die Steuerpflichtigen heute in erster Linie dadurch motiviert, daß sie die Steuerprogression durch Übertragung von Einkunftsquellen zu mildern suchen. Dieser im Fachjargon als "Familiensplitting" bekannte Effekt wird dadurch erzielt, daß hochbesteuerte Eltern Vermögensgegenstände zugunsten ihrer nicht oder niedrig besteuerten Kinder oder anderer naher Angehöriger mit einem Nießbrauch belasten und damit die Einkunftsquelle übertragen. Unter Berücksichtigung des Doppelfreibetrages der Einkommensteuer-Grundtabelle sowie von Pauschbeträgen im Rahmen der Einkunftsermittlung wie auch im Rahmen der Einkommensermittlung sowie von Tariffreibeträgen ergeben sich erhebliche Steuervorteile. Dabei ist jedoch vor übereilten Gestaltungen zu warnen, weil durch die Quellenübertragung auch steuerliche Nachteile ausgelöst werden können. So würde ein in Ausbildung befindliches Kind durch die Quellenübertragung z. B. über eigene Einkünfte im Sinne des § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG verfügen, was zu einer Kürzung des Ausbildungsfreibetrages der Eltern führen könnte. In Verlustjahren würde sich ein Steuereffekt unter Umständen gar nicht erreichen lassen.

Vorbehaltsnießbrauchsgestaltungen sind insbesondere im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgeregelungen anzutreffen.

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