1.3.2.1 Bestellung des Nießbrauchs an Sachen

 

Rz. 7

Die Bestellung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden hat verschiedene Erfordernisse, je nachdem ob es sich um Grundstücke oder bewegliche Sachen handelt. Sie entsprechen stets jenen für die Übertragung des Eigentums. Daher ist bei Grundstücken Einigung und Eintragung erforderlich[1], bei beweglichen Sachen Einigung und Übergabe[2]. Die Einigung bezieht sich hier auf die Begründung des Nießbrauchs.

Durch Vermächtnis kann nur die Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs begründet werden, da dem Vermächtnis keine dingliche Wirkung zukommt[3]. Die Bestellung wird in diesem Fall nach den oben genannten allgemeinen Vorschriften vorgenommen.

Auch bei der Nießbrauchsbestellung gibt es die Nebenformen der bloßen Einigung[4], des Besitzkonstituts[5] und der Abtretung des Herausgabeanspruchs[6]. Ein gutgläubiger Erwerb ist unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Eigentumserwerb möglich[7].

1.3.2.2 Bestellung des Nießbrauchs an Rechten

 

Rz. 8

Die Nießbrauchsbestellung läuft immer auf eine Übertragung des Nutzungsrechtes, also eines Bestandteiles des belasteten Rechtes hinaus. Demgemäß hat die Bestellung nach den Vorschriften über die Übertragung des belasteten Rechtes zu erfolgen[1]. Sie erfordert also bei Forderungen nur einen formlosen Vertrag, dagegen z. B. bei Hypotheken Einigung und Eintragung bzw. Übergabe des Hypothekenbriefes.

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