Rz. 171

Die GmbH-Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co. gehören steuerlich zu ihrem Sonderbetriebsvermögen. Ein Herauslösen aus dieser Bindung ist grundsätzlich nur mit Steuerfolgen möglich. Die Anteile sind zwar notwendiges Betriebsvermögen, stellen für sich aber weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil dar. Daraus folgt, dass ein Gewinn im Zusammenhang mit einer Übertragung zum laufenden Gewinn zählt und zudem den Gewerbeertrag der GmbH & Co. erhöht. Diese Steuerfolgen treten im Übrigen auch dann ein, wenn ein GmbH-Anteil zwischen den Gesellschaftern oder zur GmbH & Co. selbst entgeltlich wechselt, soweit die Entgeltlichkeit nicht in Gesellschaftsrechten besteht. Dann bleibt § 5 Abs. 5 S. 3 EStG zu beachten.

 

Rz. 172

Dagegen werden Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditanteile nach § 16 EStG erfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hier steuerliche Vergünstigungen möglich, z. B. wenn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG 100 % der Anteile an der GmbH verkauft werden (§ 16 EStG Rz. 124f.)..

 

Rz. 173

Sollte ein GmbH-Gesellschafter ausnahmsweise nicht zugleich an der GmbH & Co. beteiligt sein, sind Veräußerungsvorgänge für ihn nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Es ist also zunächst zu prüfen, ob die Anteile in seinem Privatvermögen oder in einem anderen Betriebsvermögen enthalten sind. Im ersten Fall kann sich eine Steuerpflicht nur auf § 17 EStG oder § 20 EStG stützen, im zweiten handelt es sich um einen betrieblichen Vorgang an anderer Stelle.

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