Rz. 169

Der BFH erkennt zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer einen Leistungsaustausch in Form von Veräußerungen an.[1] Die Finanzverwaltung folgt dem. Grundsätzlich können die Gesellschaft und ihre Gesellschafter einerseits, die Gesellschafter untereinander andererseits Verträge wie unter fremden Dritten abschließen. Steuerrechtlich werden solche Verträge nur dann (teilweise) nicht anerkannt, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorliegt, deren Wirtschaftsgüter anteilig den Gesellschaftern zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO)..

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