3.11.1 Grundlagen

 

Rz. 236

Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht. Für Zwecke der Gewinnermittlung wird der GmbH & Co. eine eigenständige Identität zugesprochen.[1]

Steuersubjekt im eigentlichen Sinne, Einkommensbezieher und Steuerschuldner sind – mit Ausnahme der GewSt (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG) – jeweils die Gesellschafter, ganz gleich, ob es sich hierbei um natürliche oder nicht natürliche Personen handelt.

3.11.2 Einheitliche Gewinn-/Einkünfte-Feststellung

 

Rz. 237

Wegen der Erzielung von Einkünften, die steuerlich mehreren Personen zuzurechnen sind, wird für die GmbH & Co. gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann eine GmbH & Co. nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch nichtgewerbliche Einkünfte erzielen (Rz. 26 und 82). In diesen Fällen ist eine gesonderte – und einheitliche – Feststellung für nichtgewerbliche Einkünfte durchzuführen.

Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.[1]

 

Rz. 237a

Die einheitliche Feststellung des Gewinns und Verlusts kann gem. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nur unterbleiben, wenn ein Fall von geringerer Bedeutung vorliegt, was bei einer GmbH & Co. regelmäßig nicht zutreffen wird. Geringere Bedeutung ist auch nicht gegeben, eine Feststellung also durchzuführen, wenn bei einer Einmann-GmbH & Co. die Komplementär-GmbH einen Festbetrag als Gewinnanteil erhält.[2]

 

Rz. 238

Andererseits darf ein Bescheid über eine Gewinnfeststellung nicht ergehen, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür fehlen, insbesondere, wenn keine Mitunternehmerschaft besteht. In diesen Fällen erteilen die FÄ ablehnende Bescheide, die als negative Gewinnfeststellungsbescheide bezeichnet werden. Denkbar und zulässig ist auch ein kombiniert positiv-negativer Bescheid, wenn die Mitunternehmerschaft einiger, nicht aber aller Beteiligten verneint wird.[3]

3.11.3 Umfang und Ausstrahlung der Feststellung

 

Rz. 239

Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt.

 

Rz. 239a

Festgestellt werden können sämtliche Vorgänge, die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklicht wurden. Diese müssen sachlich zum Bereich der Einkunftserzielung gehören, wie Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen oder die Qualifizierung von Einkünften als steuerfrei oder steuerbegünstigt. Ebenso sind Vorgänge einzubeziehen, die sachlich zur Ebene des Beteiligten gehören, aber auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklicht werden, z. B. Spenden und andere Sonderausgaben, die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bezahlt wurden. Diese Vorgänge lassen sich nur auf der Ebene der Mitunternehmerschaft prüfen, weil sie auf dieser Ebene tatsächlich verwirklicht wurden. Daher können sie nicht auf der Ebene der Mitunternehmer geprüft und festgestellt werden. Für die Feststellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft muss es sich um Besteuerungsgrundlagen handeln, die die Mitunternehmerschaft selbst verwirklicht hat.[1]

 

Rz. 239b

In die Gewinnfeststellung sind weiterhin sämtliche Sonderbetriebseinnahmen und -vergütungen sowie -betriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter einschließlich festgestellter vGA einzubeziehen. Die Berücksichtigung der genannten Sachverhalte außerhalb und neben der Gewinnfeststellung als persönliches Steuermerkmal ist ausgeschlossen.

 

Rz. 240

Die im Gewinnfeststellungsbescheid[2] getroffenen Entscheidungen sind bindend für die weitere Behandlung bei den Einkommensbeziehern und Steuerschuldnern; der Gewinnfeststellungsbescheid bildet insoweit einen Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 AO.

 

Rz. 241

Die Zusammenhänge und Wechselwirkungen bei Vorwegvergütungen und -aufwendungen im Rahmen einer Gewinnfeststellung erläutert folgendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Wechselwirkungen bei Vorwegvergütungen und -aufwendungen

An der T-GmbH & Co. sind als Komplementär die T-GmbH und als Kommanditist Kaufmann T beteiligt. T ist zugleich einziger Gesellschafter und einer der beiden G...

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