Rz. 193
Das Bild einer Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft wird besonders bei der GmbH & atypisch Still deutlich. Sie ist im Handels- wie im Steuerrecht gleichermaßen anerkannt; beide Rechtsgebiete gehen bei ihrer Wertung indessen völlig unterschiedliche Wege. Während das Handelsrecht der außergewöhnlichen Stärkung der Rechte des stillen Gesellschafters keine Bedeutung beimisst und von den normalen Rechtsfolgen der §§ 230ff. HGB ausgeht, qualifiziert das Steuerrecht – unter gewissen Voraussetzungen[1] – das Vertragsverhältnis mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise in eine Mitunternehmerschaft um. Diese Mitunternehmerschaft tritt allerdings nach außen nicht in Erscheinung; sie ist vielmehr eine reine Innengesellschaft.
Rz. 193a
Für die atypisch stille Gesellschaft gelten weder die allgemeinen Offenlegungsvorschriften noch kommt die erweiterte Haftung aus § 177a HGB zur Anwendung (Rz. 31-33). Die atypisch stille Gesellschaft besitzt auch keinerlei Rechtsfähigkeit, sie kann weder Eigentum erwerben noch selbstständig klagen oder verklagt werden. Es existiert kein Gesamthandsvermögen.
Rz. 194
Voraussetzungen für die Anerkennung der Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft sind eine eindeutige, im Voraus getroffene Vereinbarung sowie deren tatsächliche Durchführung. Dieses Grunderfordernis resultiert aus den allgemeinen Grundsätzen für die Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern, die neben das Gesellschaftsverhältnis treten sollen.[2] Es reicht daher nicht aus, wenn der Gesellschafter – ohne besondere Vereinbarung – zugunsten der GmbH bestimmte Leistungen erbringt.
Rz. 194a
Insgesamt ergeben sich aus der unterschiedlichen Betrachtung des Handels- und des Steuerrechts für die praktische Abwicklung einige Besonderheiten gegenüber der Rechtsform der klassischen GmbH & Co.
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