Rz. 48

Die GmbH & Co. zeichnet sich durch eine außerordentliche Flexibilität aus. Sie bietet als Personengesellschaft zunächst den unkomplizierten Weg einer Kapitalerhöhung oder eines Gesellschafterwechsels. Weiterhin wird der Weg in eine vergrößerte Personengesellschaft durch § 24 UmwStG und der Weg in eine Kapitalgesellschaft durch § 20 UmwStG über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten erleichtert. Schließlich ist es sogar möglich, bei nichtunternehmerischer Tätigkeit durch die Wahl und den Einsatz zusätzlicher Komplementäre oder Geschäftsführer innerhalb der KG die Art der Einkünfte zu bestimmen (Rz. 82f.). Eine gewerbliche Prägung ist für die Existenz von umwandlungssteuerrechtlich begünstigtem Betriebsvermögen ausreichend.[1] Indes bergen gerade die beschriebenen vielfältigen Möglichkeiten auch Gefahren in sich . Wenn äußere Bedingungen oder gesellschaftsinterne Notwendigkeiten wechseln, muss ständig beobachtet werden, ob das ursprüngliche Konzept noch mit den erwünschten steuerlichen Folgen harmoniert.

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