1.2.1 Abgrenzung

 

Rz. 6

Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Handelsrechtlich wird dann eine sog. Schein-GmbH & Co. angenommen, die tatsächlich eine GbR ist (Rz. 61f.; § 15 EStG Rz. 163), während ertragsteuerlich entweder eine fiktive Mitunternehmerschaft besteht oder eine Gemeinschaft vorliegt, die keine betrieblichen Einkünfte erzielt (Rz. 82).

 

Rz. 7

Gegenüber anderen Personengesellschaften liegt der wesentliche Unterschied darin, dass zu den Gesellschaftern eine GmbH zählt. Die besondere Bedeutung sowie die angestrebten Vorzüge (Rz. 36-48) kommen indessen nur dann zum Tragen, wenn die GmbH zum Kreis der Komplementäre gehört oder der einzige Komplementär ist. Letzteres istin der Praxis der Normalfall der GmbH & Co. und steht im Mittelpunkt der folgenden Darstellung.

1.2.2 Grundwertung durch die Rechtsordnung

 

Rz. 8

Die GmbH & Co. KG ist vom Ansatz her eine echte Personengesellschaft des Handelsrechts, und zwar eine KG i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB. Sie weist jedoch eine Reihe von Besonderheiten auf, die vom äußeren Erscheinungsbild und der inneren Organisationsstruktur Wesensmerkmale der Kapitalgesellschaft bilden. Es beginnt mit den Beziehungen der Gesellschafter zueinander, die versachlicht und zugleich entpersönlicht sind. Weiterhin werden regelmäßig unveränderliche Kapitalkonten mit davon abhängigen Gewinnanteilen vereinbart. Schließlich wird die Haftung aller Beteiligten faktisch auf einen vertraglich festgelegten Betrag eingeschränkt, namentlich auf die Kommanditeinlage laut Handelsregister.

 

Rz. 9

Bei den Kommanditisten ergibt sich die Beschränkung aus ihrer zivilrechtlichen Stellung, die eine begrenzte Haftung auf ihre Einlage vorsieht (§ 171 Abs. 1 HGB). Die GmbH muss als Komplementär zwar grundsätzlich voll und mit ihrem gesamten Vermögen einstehen, wird aber i. d. R. nur mit dem Mindeststammkapital von 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG). ausgestattet. Als Komplementärin kann auch eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) nach § 5a GmbHG fungieren[1]; deren Vorteil ist das Mindestkapital von 1 EUR. Die Möglichkeit des Einsatzes einer UG als Komplementärin ist entgegen früherer Ansichten[2] mittlerweile unstreitig.[3]

[1] Ausführlich Wachter, GmbHR, Sonderheft zum MoMiG 2008, 23; Wachter, NZG 2009, 1263.
[2] Ablehnend z. B. Veil, GmbHR 2007, 1084; Bollacher, BB 2010, 20..
[3] SieheWicke, GmbHR 2018, 1105, 1110; Rosner, NWB 2016, 2351.

1.2.3 GmbH & Co. im weiteren Sinne

 

Rz. 10

In der Literatur und Rspr. wird innerhalb dieser Gesellschaftsform weiter unterschieden. Von einer allgemeinen, unechten oder atypischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im weiteren Sinne) ist die Rede, wenn die GmbH zwar als einziger Komplementär auftritt, die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten aber nicht oder nur z. T. identisch sind. Diese Konstellation findet man in der Praxis häufig bei Kapitalsammel-, Verlustzuweisungs- bzw. Abschreibungsgesellschaften. Gerade hier liegen aus unterschiedlichen Gründen die Gesellschaftsanteile an und das Management in der Komplementär-GmbH regelmäßig in den Händen von Personen, die sich als Kommanditisten kapitalmäßig nicht beteiligen wollen.

1.2.4 GmbH & Co. im engeren Sinne

 

Rz. 11

Wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten identisch sind, spricht man von der besonderen, echten oder typischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im engeren oder eigentlichen Sinne). Zumeist besteht noch die Besonderheit, dass die Beteiligungsquoten in beiden Gesellschaften übereinstimmen und diese Übereinstimmung vertraglich ausdrücklich festgelegt ist.

 

Rz. 12

Bei dieser Konstellation kommen die Vorzüge der Rechtsform im Übrigen am besten zur Geltung. Man kann die Beteiligung einzelner Personen den praktischen Bedürfnissen und Wünschen anpassen, indem entweder nur eine vermögensmäßige oder zusätzlich eine unternehmerische Stellung eingeräumt wird. Hinsichtlich der Unternehmensnachfolge hat das für die folgende Generation den Vorteil, dass die Nachkommen mit im Zeitverlauf steigender unternehmerischer Verantwortung und vermögensmäßiger Beteiligung an das Unternehmen gebunden und stetig gefordert werden können.

1.2.5 Einmann-GmbH & Co.

 

Rz. 13

Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH & Co. i. e. S. gehen hin bis zur Einmann-GmbH & Co. Als Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Einmann-GmbH & Co. KG dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Gerade bei dieser häufig anzutreffenden Ausprägung lassen sich unbegrenzte Unternehmerinitiative und begrenztes Unternehmerrisiko sehr gut miteinander verbinden. Wirtschaftlich betrachtet besteht ein Einzelunternehmen, weil trotz zivil- und steuerrechtlicher Trennung alle Entscheidungsbefugnisse in einer Hand liegen. Ist der einzige Kommanditist einer Einmann-GmbH & Co. KG zugleich Geschäftsführer der GmbH, gilt nach § 35 Abs. 3 GmbHG das Selbstkontrahie...

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