Rz. 56

Für bestimmte steuerfreie Umsätze sieht § 9 Abs. 1 UStG die Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung vor, sofern der jeweilige Umsatz an einen Unternehmer bewirkt wird. Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g, Nr. 9 Buchst. a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG zulässig. Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. Der Verzicht ist an keine Frist gebunden und solange möglich, als verfahrensrechtlich eine Änderungsmöglichkeit für den betroffenen USt-Bescheid besteht (Abschn. 9.1 Abs. 3 UStAE). Ebenso unbefristet kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch wieder rückgängig gemacht werden (Abschn. 9.1 Abs. 4 UStAE).

 

Rz. 57

Wird ein Wirtschaftsgut für Umsätze verwendet, für die nachträglich ein Verzicht auf eine Steuerbefreiung wirksam erklärt oder rückgängig gemacht wird, so ändern sich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Beim Verzicht für Umsätze, die nach dem Zeitraum der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts ausgeführt werden, ist ein Fall der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG gegeben (Rz. 36). Bezieht sich der Verzicht jedoch auf Umsätze des Erstjahrs, so ändern sich rückwirkend die maßgebenden Umstände für den Vorsteuerabzug selbst. Eröffnet der Verzicht den vollen Vorsteuerabzug, so ist die Vorsteuer rückwirkend aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten herauszunehmen. Beim Rückgängigmachen des Verzichts in diesem Umfang sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend zu erhöhen. Für die (Betriebs-)Einnahmen bzw. Betriebsausgaben oder Werbungskosten gilt bei den Überschussrechnungen das Zu- und Abflussprinzip.

 

Rz. 58

Ergibt der Verzicht oder seine Rückgängigmachung eine Vorsteueraufteilung oder eine geänderte Vorsteueraufteilung, so ist entsprechend zu verfahren.

 

Rz. 59

Verfahrensrechtlich sind die einkommensteuerrechtlichen Folgen der Änderung bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch Änderung der Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge