Rz. 17

In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84 EStG) und einer Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammensetzt (§ 83 EStG). Der Anspruch auf Zulage entsteht mit Ablauf des Kj., in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (§ 88 EStG), und ist nicht übertragbar und mithin nicht pfändbar. Angewiesen werden die Zulagen allerdings erst zu den Auszahlungsterminen in den Monaten Februar, Mai, August und November eines Jahres (§ 15 AltvDV).

Ein umfassender Schutz des Anspruchs auf Zulage setzt voraus, dass bereits die geleisteten Altersvorsorgebeiträge, auf denen der Zulageanspruch beruhen kann, unpfändbar sind.

 

Rz. 18

Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG wird von Amts wegen geprüft, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG für den Stpfl. einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage. Es wird insoweit auf den sich nach den erklärten Angaben ergebenden Zulageanspruch abgestellt.[1] Dabei sind alle Riester-Verträge einzubeziehen, für die der Stpfl. der Datenübermittlung zugestimmt hat.[2] Ob und wann die Zulage dem begünstigten Vertrag gutgeschrieben wird, ist unerheblich.[3] Folglich kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob ein Antrag auf Zulage gestellt wurde.[4]

 

Rz. 19

Für eine rechtssichere Festlegung, ob das angesparte Kapital eines Altersvorsorgevertrags pfändbar ist, will der BGH darauf abstellen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits einen Antrag auf Zulage gestellt hat.[5] Dieser Anknüpfungspunkt ist mit einem umfassenden Schutz der zum Zweck des Aufbaus einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge eingesetzten Beiträge nur schwer zu vereinbaren und scheint vor dem Hintergrund, dass eine Förderung geleisteter Beiträge auch ausschließlich im Rahmen der ESt-Veranlagung nach § 10a EStG geltend gemacht werden kann, nicht geeignet. Dies gilt umso mehr, als die bislang für den Sonderausgabenabzug erforderliche Einwilligung des Stpfl. gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung (§ 10a Abs. 2a EStG) durch das 2. DSAnpUG-EU[6] v. 20.11.2019 entfallen ist. § 10a Abs. 5 EStG sieht nunmehr vor, dass die Anbieter die Höhe der zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) übermitteln. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Finanzverwaltung die Vorsorgeaufwendungen in zutreffender Höhe entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe berücksichtigen kann und eine Gleichbehandlung aller Stpfl. erreicht wird.[7]

 
Hinweis

Dauerzulageantrag nutzen!

Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrags bevollmächtigen, für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen (§ 89 Abs. 1a S. 1 EStG). Der Zulageberechtigte wird nicht mit dem jährlichen Zulageantrag belastet und erhält in der Regel seine Zulage automatisch (§ 89 EStG Rz. 23ff. zum sog. Dauerzulageantrag. Eine solche Bevollmächtigung des Anbieters ist nicht nur in Hinblick auf die Rspr. des BGH zum Eingreifen des Pfändungsschutzes[8] zu empfehlen. Da bei der ESt-Veranlagung nur die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gewährt wird, muss für die volle Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug stets die Zulage beantragt werden. Anderenfalls kommt es bei der ESt-Veranlagung zu einer Berücksichtigung der tatsächlich nicht gewährten Zulage zum Nachteil des Stpfl. (§ 89 EStG Rz. 5)

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