Rz. 2

Bis Vz 2017 haftete der Anbieter nach Abs. 2 gesamtschuldnerisch gegenüber dem Fiskus nur für den Fall, dass Zulagen und die nach § 10a EStG festgestellten Steuervergünstigungen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht ausgezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt worden sind. Die Haftung als Gesamtschuldner nach § 44 AO tritt neben die Schuld des Zulageberechtigten. Zuständig für die Inanspruchnahme ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG). Die Regelungen der AO über die Haftung sind entsprechend anzuwenden (Rz. 1).

 

Rz. 2a

Mit Wirkung vom 1.1.2018 wurde § 96 Abs. 2 EStG durch das BetrRSG[1] neu gefasst und die Anbieterhaftung verschärft. Nach der Neuregelung haftet der Anbieter auch für die entgangene Steuer, selbst dann, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Neuregelung soll die Qualität der in den Datensätzen übermittelten Daten verbessern und so zur Minimierung von Steuerausfällen beitragen.[2] Die Erstreckung der Haftung auf entgangene Steuern stellt die Praxis allerdings vor Herausforderungen: Aus der Konzeption des Zulageverfahrens als weitgehend maschinelles Verfahren (§ 90 EStG Rz. 1) ergibt sich, dass im Fall einer unrichtigen, unvollständigen oder unterbliebenen Datenübermittlung regelmäßig eine Vielzahl von Fällen betroffen ist. Während die Höhe der Zulagen bezifferbar ist, muss die Höhe der entgangenen Steuern in jedem Einzelfall bei den jeweils zuständigen Finanzämtern ermittelt werden, da die für die Berechnung der Steuer notwendigen Daten der zentralen Stelle nicht vorliegen.

[1] G. v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214.
[2] BT-Drs. 18/11286, 68.

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