1 Allgemeines

1.1 Entstehung

 

Rz. 1

Die ehemalige, 1953 eingeführte Regelung des § 10a EStG enthielt die 1992 ausgelaufene[1] Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns; sie wurde durch G. v. 11.10.1995[2] aufgehoben.

 

Rz. 2

Die heutige Vorschrift des § 10a EStG ist durch das AVmG v. 26.6.2001[3] mit Wirkung v. 1.1.2002 eingefügt worden. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Abschn. XI (§§ 79ff. EStG) über die Altersvorsorgezulage, deren Regelung nach dem Gesetzentwurf zum AVmG zunächst ebenfalls in § 10a EStG enthalten war[4] und erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im neuen Abschn. XI verselbstständigt wurde. Bereits vor seinem Inkrafttreten wurde § 10a EStG durch G. v. 20.12.2001[5] neu gefasst, in dem er, wie von Anfang an vorgesehen[6], insbes. auf Besoldungsempfänger und Bezieher von Amtsbezügen erstreckt und zusätzlich ein Abs. 1a[7] eingefügt wurde.

 

Rz. 3

Mit G. v. 15.1.2003[8] wurde der Kreis der Begünstigten mit Abs. 1 S. 1 Nr. 4 abermals erweitert um beurlaubte Beamte; Abs. 1a[9] wurde neu gefasst.

 

Rz. 4

Das AltEinG v. 5.7.2004[10] stellte mit Einfügung von Abs. 1 S. 1 Nr. 5 klar, dass die Förderung auch während der Kindererziehungszeiten in Anspruch genommen werden kann. Außerdem wurde Abs. 1 S. 1 begrifflich (Einwilligung anstatt Erklärung) an das Datenschutzrecht angeglichen, der bisherige S. 2 entfiel infolge der Einfügung der neuen Nr. 5 und wurde durch den neuen S. 2 als Folgeänderung des S. 1 ersetzt. Durch die Änderungen in S. 1 wurde Abs. 1a S. 2–4 überflüssig. Die Regelung in Abs. 1 S. 4, mit der Arbeitnehmer aus der Förderung ausgenommen wurden, die den Beamten versorgungsrechtlich durch eine entsprechende Zusatzversorgung gleichgestellt sind, entfiel ebenfalls.

 

Rz. 5

Der bisher in Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 vorgesehene Abzug von Kinderfreibeträgen bei der Günstigerprüfung wurde gestrichen. Die Regelung in Abs. 4 S. 4 für mittelbar Begünstigte nach § 79 S. 2 EStG wurde neu eingeführt sowie die verfahrensrechtlichen Vorschriften in Abs. 4 S. 5 und Abs. 5 geändert bzw. ergänzt.[11].

 

Rz. 6

Mit dem JStG 2007 v. 13.12.2006[12] entfiel mit Wirkung zum 1.1.2006 die Beschränkung auf Beurlaubungen "wegen der Erziehung eines Kindes" in Abs. 1 S. 1 Nr. 5; durch Einfügung des S. 3 in Abs. 3 (s. a. Rz. 12a)[13] wurde klargestellt, dass bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide unmittelbar zulageberechtigt sind, im Rahmen der Günstigerprüfung beide Zulageansprüche zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 7

Der zusätzliche Verweis auf Landesbesoldungsgesetze durch G. v. 20.12.2007[14] trägt der Verlagerung der Regelungsbefugnis durch G. v. 28.8.2006[15] auf die Bundesländer Rechnung. Gleichzeitig wurde für das damalige Anbieter-Bescheinigungsverfahren in § 10a Abs. 5 S. 3 EStG eine Änderungsbefugnis für ESt-Bescheide bei nachträglicher Korrektur fehlerhafter Anbieter-Bescheinigungen eingefügt.

 

Rz. 8

Das G. v. 29.7.2008[16], ergänzt durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[17], erweiterte den Kreis der Begünstigten durch Einfügung von Abs. 1 S. 4 und Abs. 1a S. 2[18] auf Empfänger von Erwerbsminderungs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit.

 

Rz. 9

Durch G. v. 20.12.2008[19] wurde Abs. 1 S. 5 eingefügt, der die gleichzeitig in § 84 S. 2 EStG eingeführte einmalige besondere Grundzulage für jüngere Zulageberechtigte von der Regelung des Abs. 1 S. 1 ausnimmt. Gleichzeitig wurde Abs. 2a eingefügt[20] sowie die darauf aufbauenden Datenübermittlungsregelungen des Abs. 5 S. 4 bis 12. Mit der Änderung von Abs. 4 S. 5 wurde auch die Identifikationsnummer (§ 139b AO) in die Übermittlung einbezogen.

 

Rz. 10

Mit G. v. 16.7.2009[21] wurde durch Änderung von Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der jeweilige Wortlaut bereinigt und auf die ab Vz 2009 geltende Regelung beschränkt.

 

Rz. 11

Das G. v. 8.4.2010[22] passte die Vorschrift an EU-rechtliche Erfordernisse an, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergaben[23], indem die bisherige Anknüpfung der Vergünstigungen an die unbeschränkte Steuerpflicht in Abs. 1 S. 1 ersetzt wurde durch einen direkten Inlandsbezug bei bestimmten Tatbestandsmerkmalen. Zwar betraf die EuGH-Entscheidung lediglich die Abhängigkeit der Zulagenregelung der §§ 79ff. EStG von der unbeschränkten Steuerpflicht und ausdrücklich nicht den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Erstere wäre wegen der Verweisung des § 79 S. 1 EStG auf § 10a Abs. 1 EStG erhalten geblieben, wenn nur § 79 EStG geändert worden wäre. Aus diesem Grund musste auch § 10a Abs. 1 EStG geändert werden, während die in § 50 Abs. 1 S. 4 EStG enthaltene Beschränkung des Sonderausgabenabzugs des § 10a EStG auf unbeschränkt Stpfl. weiter bestehen blieb und europarechtlich unbedenklich ist (§ 50 EStG Rz. 58 und 59b).

 

Rz. 12

Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[24] wurde Abs. 1 S. 3 neu gefasst. Dies war erforderlich, weil durch das zeitgleich erlassene Haushaltsbegleitgesetz 2011[25] Langzeitarbeitslose aus der Pflichtversicherung entlassen und rentenrechtlich auf Anrechnungszeiten beschränkt wurden. Um ihnen die Möglichkeit der geförderten Altersvo...

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