Rz. 38

Die im BetrAVG vorgesehene Möglichkeit der Abfindung (§ 3 BetrAVG) oder Übertragung (§ 4 BetrAVG) einer unverfallbaren Anwartschaft steht der Förderfähigkeit der Beiträge nach Abschn. XI EStG grundsätzlich nicht entgegen (§ 82 Abs. 2 S. 3 EStG). Im Fall einer Abfindung ist jedoch zu prüfen, ob eine schädliche Verwendung vorliegt (§ 82 EStG Rz. 26).

Der Grundsatz des § 93 Abs. 1 S. 1 EStG, dass es sich grundsätzlich um eine schädliche Verwendung handelt, wenn nach § 10a EStG und Abschn. XI steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen an den Arbeitnehmer nicht als Rente oder im Rahmen eines Auszahlungsplans ausgezahlt wird, gilt auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Die Übertragung oder Abfindung einer Versorgungsanwartschaft kann also im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge eine schädliche Verwendung darstellen. § 93 Abs. 2 S. 2, 3 EStG regeln die Ausnahmen hierzu.

 

Rz. 39

Wird nach § 93 Abs. 2 S. 2 EStG im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Übertragungswert der erworbenen unverfallbaren Anwartschaft nach § 4 Abs. 2 und 3 Betriebsrentengesetz auf eine der in § 82 Abs. 2 Buchst. a EStG genannten Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers – Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung – übertragen und für den Aufbau einer kapitalgedeckten Versorgung zum Zweck einer lebenslangen Altersversorgung entsprechend § 82 Abs. 2 S. 2 EStG verwendet, wird eine schädliche Verwendung vermieden.[1] Unschädlich ist auch eine – steuerfreie – Übertragung von Anwartschaften nach § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. a EStG.

 

Rz. 40

In allen anderen Fällen einer Abfindung von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die aus geförderten Beiträgen aufgebaut worden ist, kann eine schädliche Verwendung vermieden werden, wenn die Abfindung auf einen – zerti­fizierten privaten – Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten geleistet wird (§ 93 Abs. 2 S. 3 EStG). Das ist im Fall der Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nach § 3 BetrAVG möglich. Der Begriff der Abfindung umfasst darüber hinaus Abfindungen, die in arbeitsrechtlich zulässiger Weise außerhalb des Regelungsbereichs des § 3 BetrAVG – bspw. bei Abfindung ohne Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis – erfolgen.[2]

Auch in den Fällen des gesetzlichen Forderungs- und Vermögensübergangs nach § 9 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein und der gesetzlich vorgesehenen schuldbefreienden Übertragung nach § 8 Abs. 1 BetrAVG auf das Lebensversicherungs-Konsortium liegt keine schädliche Verwendung vor (§ 93 Abs. 2 S. 4 EStG).

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