Rz. 3

Der Zulageberechtigte muss spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase die Entnahme eines AV-Eigenheimbetrags zur Verwendung nach § 92a EStG bei der ZfA beantragen. Dabei hat er die "erforderlichen Nachweise" zu erbringen. Erforderlich sind Angaben zum Objekt und zur Nutzung. Damit sind nicht die Verwendungsnachweise gemeint, weil im Zeitpunkt der Antragstellung der Entnahmebetrag noch nicht verwendet sein kann.. Vielmehr müssen die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Antrags nachgewiesen werden. Welche das sind, ist nicht näher festgelegt. Unabdingbar sind in erster Linie[1]:

  • Angaben zu dem Objekt, das angeschafft oder hergestellt werden soll, nach Art und Lage, und zwar in einer solchen Weise, dass später die Identifizierung des Objekts zum Zweck der Nachprüfung der zulässigen Verwendung der Entnahme möglich ist, bzw. die erforderlichen Angaben zum beabsichtigten Erwerb des Genossenschaftsanteils;
  • Angaben zu dem beabsichtigten Erwerbsvorgang (Kauf, Herstellung unter Angabe des voraussichtlichen Vertragspartners). Die Vorlage bereits abgeschlossener Verträge kann nicht verlangt werden, weil die Finanzierung vor dem Vertragsabschluss gesichert sein muss;
  • Angaben zu dem zeitlichen Ablauf des Erwerbs (Finanzierungsplan);
  • eine Erklärung über die Absicht der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.
 

Rz. 4

Der Zulageberechtigte kann den Anbieter zur Antragstellung bevollmächtigen. Bei einheitlichen Verträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG genügt es, wenn der Anbieter die für die Prüfung der Entnahmevoraussetzungen erforderlichen Daten an die ZfA übermittelt und das Vorliegen der den Daten zugrunde liegenden Nachweise bestätigt[2].

 

Rz. 5

Mit der Antragstellung hat der Zulageberechtigte zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen entnommen werden soll (§ 92b Abs. 1 S. 2 EStG).

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