Rz. 8

Die maschinelle Datenübermittlung zwischen den zuständigen Stellen (§ 81a EStG) und der zentralen Stelle wird durch § 91 Abs. 2 EStG für die in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1-5 EStG genannten Personen (u. a. Beamte) gesondert geregelt. Ergänzende Regelungen trifft § 7 AltvDV, u. a. zur Datenübermittlung bei mehreren zuständigen Stellen sowie zur Übermittlung der für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten.

 

Rz. 9

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die Daten nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG der zentralen Stelle durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist fristgebunden; einer Anforderung der zentralen Stelle bedarf es nicht.

 

Rz. 10

Besteht eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis, ist dies der zentralen Stelle mitzuteilen. Die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten sind zu übermitteln.

 

Rz. 11

Die Ermittlung des Zulageanspruchs findet erst mit der Übermittlung der anspruchsbegründenden Daten durch die zuständigen Stellen statt. Eine Überprüfung nach § 91 Abs. 1 EStG ist bei diesen Personengruppen grundsätzlich – soweit keine Kinderzulage geltend gemacht wird – nicht erforderlich, da die Ermittlung in diesen Fällen nicht allein auf den Angaben des Zulageberechtigten, sondern auf den Angaben einer öffentlichen Stelle – der zuständigen Stelle – beruht (§ 90 EStG Rz. 2).

 

Rz. 12

Die Datenübermittlung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Stpfl. Ab dem Beitragsjahr 2019 kann eine Einwilligung fristgerecht nur noch bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88 EStG) erteilt werden. Für vorangegangene Beitragsjahre war hingegen die Abgabe der Einwilligungserklärung noch bis zum Ablauf des zweiten Kj., das auf das Beitragsjahr folgt, fristwahrend möglich (§ 10a EStG Rz. 51a). Die Verkürzung der Frist steht in direktem Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Nachholung der Einwilligungserklärung nach § 90 Abs. 5 EStG und soll eine Beschleunigung des Zulageverfahrens ermöglichen.[1]

[1] BT-Drs. 18/12612, 34.

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