Rz. 17

§ 90 Abs. 4 EStG regelt das Verfahren, das zur förmlichen Festsetzung der Zulage führt. Bis 31.12.2023 beschränkt sich dieses Verfahren darauf, dem Zulageberechtigten durch ein Antragsrecht die Möglichkeit zu eröffnen, nach Durchführung des in § 90 Abs. 2 und 3 EStG geregelten maschinellen Verfahrens die Angelegenheit einer manuellen Bearbeitung zuzuführen.

Ab 1.1.2024 werden im Zuge des JStG 2022 weitere Möglichkeiten ergänzt. So muss die Festsetzung von Amts wegen erfolgen, wenn die beantragte von der gewährten Zulage abweicht oder eine Rückforderung nach § 90 Abs. 3 EStG erfolgt (Rz. 24). Zudem wird die Festsetzung auf Anforderung des zuständigen FA eingeführt (Rz. 25).

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