Rz. 7

Den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck hat der Zulageberechtigte bei dem Anbieter seines Vertrags bis zum Ablauf des zweiten Kj., das auf das Beitragsjahr folgt, einzureichen (§ 89 Abs. 1 S. 1 EStG). Das BMF ist ermächtigt, den Vordruck zu bestimmen (§ 99 Abs. 1 EStG). Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig.[1] Der Anbieter hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 89 Abs. 2 S. 2 EStG). An dieser Stelle wird die "Scharnierfunktion" (§ 90 Rz. 1 EStG) des Anbieters zwischen Zulageberechtigtem und zentraler Stelle (sog. Anbieterverfahren) deutlich: Ausschließlich über den Anbieter können Anträge auf Altersvorsorgezulage gestellt werden. Eine Antragstellung direkt bei der zentralen Stelle ist nicht möglich. Über das Bestehen eines Zulageanspruchs sowie dessen Höhe informiert den Zulageberechtigten wiederum nicht die zentrale Stelle, sondern der Anbieter mit der jährlichen Bescheinigung nach § 92 EStG. Das entspricht der Konzeption des Zulageverfahrens als weitgehend maschinell ausgestaltetes Verfahren, das in besonderer Weise auf Schnelligkeit, Einfachheit und Effizienz angelegt ist.[2]

2.1 Frist

 

Rz. 8

Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht.[1] Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die als Ausschlussfrist zu qualifizieren ist.[2] Die Frist ist nicht verlängerbar. Bei Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Beantragung der Zulage für Beitragsjahr 2019

Die Zulage für das Beitragsjahr 2023 ist bis zum Ablauf des Kj. 2025 zu beantragen. Wird die Frist versäumt, kann ein Anspruch auf Zulage für dieses Beitragsjahr nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Rz. 9

Für die Fristberechnung maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Zulageantrag beim Anbieter eingeht.[4]

 

Rz. 10

In der Praxis werden für den Anbieter häufig Dienstleister tätig, die u. a. auch die Eingangspost für den Anbieter verarbeiten. Bei der Ermittlung des Zugangszeitpunkts ist in diesen Fällen entscheidend, ob der den Antrag entgegennehmende Dienstleister vom Anbieter zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt wurde.

 

Rz. 11

Wurde der Dienstleister durch den Anbieter zur Entgegennahme von Willenserklärungen – ggf. konkludent – bevollmächtigt, ist er Empfangsvertreter des Anbieters. Eine Willenserklärung, die gegenüber einem Empfangsvertreter abgegeben wird, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 3 BGB). Der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Anbieter entspricht in diesem Fall dem des Zugangs beim Dienstleister.

 

Rz. 12

Fehlt es an einer entsprechenden Bevollmächtigung des Dienstleisters, wird dieser nur als Empfangsbote für den Anbieter handeln. Der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Anbieter wird dann grundsätzlich dem entsprechen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Dienstleister den Antrag an den Anbieter weiterleitet.[5] Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings zu beachten: Der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Empfangsboten kann ausnahmsweise mit dem Zeitpunkt des Zugangs beim Adressaten gleichgesetzt werden, etwa dann, wenn der Empfangsbote die Erklärung im Machtbereich des Adressaten (z. B. den Geschäftsräumen) entgegennimmt.[6]

[2] Hamacher, in H/H/R, EStG/KStG, § 89 EStG Rz. 10.
[3] Hamacher, in H/H/R, EStG/KStG, § 89 EStG Rz. 10.
[5] Grundsätzlich zum Zugangszeitpunkt s. Ellenberger, in Grüneberg, BGB, 2023, § 130 BGB Rz. 9.

2.2 Form

 

Rz. 13

Der Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.[1]

2.3 Rechtswirksamer Antrag

 

Rz. 14

Ein rechtswirksamer Antrag setzt voraus, dass der Antrag der Form genügt, ihm das Begehren entnommen werden kann und der Antragsteller erkennbar ist.[1] Um den Antragsteller eindeutig identifizieren zu können, sollten die üblichen Personaldaten vom Antragsteller angegeben werden. Als ausreichendes Identifikationsmerkmal kann auch die Angabe der Sozialversicherungs- bzw. Zulagenummer in Verbindung mit dem Namen dienen. Im Einzelfall mag eine eindeutige Identifizierung des Antragstellers ebenso durch Angabe seines Namens sowie der Vertragsnummer des Anbieters möglich sein.

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