Rn. 20

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Da die Altersvorsorgezulage nur auf Antrag gewährt wird, kommt diesem konstitutive Wirkung zu.

 

Rn. 21

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der StPfl muss in seinem Antrag deutlich machen, ob er

  • nur die Grundzulage oder
  • auch die Kinderzulage beantragt.

Er muss, hat er Altersvorsorgebeiträge für mehrere Altersvorsorgeverträge geleistet, darüber hinaus auch erklären, welchem Vertrag die Zulagen zugeordnet werden sollen. Liegen mehrere Altersvorsorgeverträge bei verschiedenen Anbietern vor, sind auch entsprechend mehrere Anträge erforderlich.

 

Rn. 22

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden. Nach bisher hM ist diese Frist als Ausschlussfrist zu qualifizieren. Sowohl Braun in H/H/R, § 89 EStG Rz 10 (Stand 04/2016) als auch Lindberg in Blümich, § 89 EStG Rz 3 sowie Arteaga/Veit in Korn, § 89 EStG Rz 3 kommen zu diesem Schluss. Den drei Kommentatoren ist zuzustimmen. Hinweise darauf, dass die Frist problemlos verlängert werden kann, finden sich in Abschnitt XI EStG nicht.

 

Rn. 23

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Verfahrensrechtlich betrachtet bleibt bei Fristversäumnis nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. Rspr zum Charakter der Antragsfrist liegt noch nicht vor, daher ist dem StPfl dringend anzuraten, den Antrag zeitnah zum Ablauf des entsprechenden Beitragsjahres zu stellen.

Ergänzend ist auf die Entscheidung des BFH v 22.10.2014, X R 18/14, BStBl II 2015, 371 zu verweisen. Streitgegenstand war hier die Versäumung der Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung des Einverständnisses von Beamten in die Übermittlung von Besoldungsdaten nach § 10a Abs 1 EStG. In der Entscheidung stellt der erkennende Senat darauf ab, dass die Einverständniserklärung eine Erklärung in einem steuerlichen Verwaltungsverfahren darstellt, für die die Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO Anwendung finden. Die Überlegungen des erkennenden Senats sind auf die § 89 Abs 1 EStG normierte Zwei-Jahres-Frist zu übertragen. Auch hier handelt es sich um eine Erklärung in einem steuerlichen Sachverhalt, sodass die Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greifen. Dies bestätigt auch Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO Rz 5 (Stand 10/2018).

Hierfür spricht auch, dass dem Antragsteller bei der Gewährung des SA-Abzugs ansonsten finanzielle Nachteile drohen könnten. Bei der Günstigerprüfung zur Gewährung des SA-Abzugs wird aus verwaltungsökonomischen Gründen immer unterstellt, dass der StPfl eine Altersvorsorgezulage erhalten hat.

 

Rn. 24

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Weitere Hinweise ergeben sich aus BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 285ff über die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge.

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