Rz. 27

Gem. § 82 Abs. 3 EStG gehören zu den Altersvorsorgebeiträgen auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten verwendet werden oder der Hinterbliebenenversorgung dienen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG steht die Einbeziehung des Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. der Hinterbliebenenversorgung der Zertifizierung nicht entgegen. Dies entspricht dem traditionell weiten Verständnis der Altersvorsorge.

 

Rz. 27a

Der Begriff "verminderte Erwerbsfähigkeit" sowohl im AltZertG als auch in § 82 EStG umfasst auch die Fälle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

 

Rz. 27b

Wie hoch die hierfür bestimmten Beitragsteile im Verhältnis zum Gesamtbeitrag sein dürfen, bestimmt das Gesetz nicht. Eine mittelbare kalkulatorische Bindung wird jedoch durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG[1] erzielt, denn nach dieser Vorschrift müssen 80 % der Gesamtbeiträge (das sind Eigenbeiträge und Zulagen; Rz. 8) zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen.

 

Rz. 27c

Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit können parallel zu entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung etc. gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG). Die dort für die Altersversorgung des Zulageberechtigten selbst vorgesehene Altersgrenze von 62 Jahren[2] gilt hier – wie auch für die Hinterbliebenenversorgung – nicht.

[1] Bis zur Absenkung durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667, betrug der Mindestsatz 85 %.
[2] Frühere Altersgrenze von 60 Jahren heraufgesetzt durch Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667, mit Wirkung ab 1.1.2014.

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