Rz. 88

Nach der gesetzlichen Regelung handelt es sich bei dem Zufließen um ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Einnahmen (str.; Rz. 55). Ohne den Zugang geldwerter Güter (Rz. 57ff.) fehlt es daher bereits am Vorliegen einer Einnahme.

 

Rz. 89

Der Zufluss ist ferner für die zeitliche Abgrenzung von Einnahmen ausschlaggebend (zeitliche Zurechnung). Der Zeitpunkt des Zuflusses kann von erheblicher Bedeutung sein. Er entscheidet darüber, in welchem Vz (oder Lohnzahlungszeitraum) eine Einnahme zu erfassen ist. Die zeitliche Abgrenzung ist ausschließlich in § 11 Abs. 1 EStG geregelt (§ 11 EStG Rz. 4).

 

Rz. 90

Nach dem Zufluss ist auch zu entscheiden, wem die Einnahme zuzurechnen ist (persönliche Zurechnung). Einnahmen sind demjenigen zuzurechnen, dem sie zufließen, d. h. dessen Vermögen sie wirtschaftlich vermehren (Rz. 105ff.).

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