Rz. 51

Bis 2019 war eine Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch ein Besitz- an ein Betriebsunternehmen , obwohl es sich bei Betriebs- und Besitzunternehmen um 2 rechtlich selbstständige Betriebe handelt, regelmäßig unschädlich.[1] Bei einer Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist die Verbleibensbedingung des § 7g Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. allerdings nicht bei einer lediglich tatsächlichen (sog. faktischen) Beherrschung des Betriebsunternehmens erfüllt. Nur wenn das Betriebs- und das Besitzunternehmen durch eine "betriebsvermögensmäßige Verflechtung" miteinander verbunden sind, ist die Sonder-AfA nach § 7g EStG – auch bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen innerhalb des Erstjahrs nach Beschaffung des Wirtschaftsguts – gegeben.[2] Für die Frage, ob eine "betriebsvermögensmäßige Verflechtung" vorliegt, können dieselben Grundsätze herangezogen werden, die die Rspr. auch für eine Förderung nach dem InvZulG oder dem FörderGG entwickelt hat; denn auch § 7g EStG ist wirtschaftlich einer InvZul vergleichbar. Eine betriebsvermögensmäßige Verflechtung liegt laut Rspr.[3] nur vor, wenn in Fällen einer "normalen" Betriebsaufspaltung die Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs(kapital-)gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist, oder wenn in Fällen der umgekehrten Betriebsaufspaltung die Beteiligung der Gesellschafter der Betriebspersonengesellschaft an der Besitz(kapital-)gesellschaft oder an der deren Anteile haltenden Obergesellschaft (Sonder-)Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft ist. Auch eine kapitalistische Betriebsaufspaltung (= Besitzunternehmen ist eine Kapitalgesellschaft) ist ausreichend, da auch hier eine rechtliche Beherrschung vorliegt (grundsätzlich durch Vorhandensein einer Anteilsmehrheit); eine lediglich sog. faktische Beherrschung, bei der die Beherrschung nicht durch die Anteilsmehrheit, sondern andere Umstände entsteht[4] ist schädlich; die Anteile an der Besitz- bzw. Betriebsgesellschaft gehören in diesem Fall grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen, sodass keine "betriebsvermögensmäßige Verflechtung" vorliegt.

Durch die Einbeziehung vermieteter Gegenstände in den Bereich der begünstigten Wirtschaftsgüter ist dieses ab 2020 nicht mehr von Relevanz. Soweit diese unentgeltlich überlassen werden, ist zwar der Tatbestand der Vermietung nicht gegeben, gleichwohl sieht die Finanzverwaltung die Verbleibensvoraussetzung auch in diesen Fällen als erfüllt an.[5]

 

Rz. 52

Ein verpachteter Betrieb (Betriebsverpachtung) ist keine Betriebsstätte des Verpächters, sondern des Pächters.[6] Die Verpachtung des Betriebs ist unschädlich, wenn der Betrieb vom Pächter bis zum Ende der Verbleibensfrist unverändert fortgeführt wird. Nicht begünstigt sind während der Verpachtung angeschaffte Wirtschaftsgüter.[7]

Die einer Organgesellschaft verpachtete Betriebsstätte ist keine Betriebsstätte des Organträgers[8], sodass die Tochtergesellschaft Sonderabschreibungen nicht vornehmen kann, wenn sie Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Verbleibenszeit an die Muttergesellschaft vermietet.[9]

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