2.4.1 Grundsätze und Verwaltungsauffassung für bis zum 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre

 

Rz. 25a

Ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal festgeschrieben wurde durch § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG[1], der für bis zum 31.12.2015 geltende Wirtschaftsjahre gilt (§ 52 Abs. 16 EStG), die Investitionsabsicht durch die Formulierung "beabsichtigt" und "voraussichtlich". Hieraus ergab sich die Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung, die auch bisher schon von der Rspr. zur Ansparabschreibung interpretiert wurde.[2]

Im Fall einer nachträglichen Geltendmachung nach Abgabe der Gewinnermittlung waren nach Auffassung der Finanzverwaltung Einschränkungen zu beachten: Insbesondere musste lt. BMF der sog. Finanzierungszusammenhang vorliegen, soweit eine Geltendmachung nach bereits vorgenommener Investition beantragt wurde (Rz. 32ff.). Ein Abzug schied danach aus, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung bereits die 3-jährige Investitionsfrist abgelaufen ist, da der sog. Finanzierungszusammenhang fehlte.[3]

 

Rz. 25b

Umstritten war, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Investitionsabzugsbetrag noch nachträglich nach Abgabe der Gewinnermittlung, z. B. anlässlich einer Gewinnerhöhung nach Durchführung einer Betriebsprüfung erfolgreich geltend gemacht werden konnte. Eine Nachholung bzw. nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags war zulässig, wenn eine Änderung verfahrensrechtlich noch möglich, die Investitionsfrist noch nicht (ohne rechtzeitige Investition) verstrichen und eine Investitionsabsicht zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Abzug geltend gemacht wird, glaubhaft war. Die Finanzverwaltung ließ einen Investitionsabzug zu, soweit die erstmalige Geltendmachung innerhalb der Einspruchsfrist vorgenommen wird. Mit Schreiben v. 20.11.2013 lockerte die Finanzverwaltung ihre Auffassung.[4] Die Rspr. des BFH war restriktiv. Der BFH versagte einen Abzug bei der Ansparabschreibung im Falle einer nachträglichen Geltendmachung unter Berufung auf das Fehlen eines Finanzierungszusammenhangs, insbesondere wenn die Nachholung erkennbar eine – durch das FA vorgenommene nachträgliche Gewinnerhöhung – ausgleichen sollte, und damit nicht auf die Investition bezogen war.[5] Der BFH ließ zuletzt offen, ob der Investitionsabzugsbetrag ohne zeitliche Begrenzung auf die Einspruchsfrist nachträglich geltend gemacht werden kann.[6]. Der Finanzierungszusammenhang wird im BMF-Schreiben v. 20.11.2013 nicht mehr erwähnt, sodass bei einer nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen grundsätzlich dieselben Regeln wie bei einer Inanspruchnahme vor der erstmaligen Steuerfestsetzung gelten. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung im Hinblick auf die gesetzlich geforderte Investitionsabsicht, dass der Stpfl. glaubhaft darlegt, warum der Abzugsbetrag nicht bereits in der Steuererklärung geltend gemacht wurde und dass eine Investitionsabsicht bestanden hat.[7]

[1] G. v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912.
[5] BFH v. 29.9.2006, XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40: Bildung 5 Jahre nach Ablauf des Vz zum Ausgleich einer Einkommenserhöhung nach Betriebsprüfung; BFH v. 29.4.2008, VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747, BFH/NV 2008, 1588: Bildung zum Ausgleich höherer Beteiligungseinkünfte wegen Überschreiten der Einkommensgrenze nach § 10e EStG.

2.4.2 Grundsätze für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre

 

Rz. 26

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden (§ 52 Abs. 16 EStG), hat der Gesetzgeber die Investitionsabsicht als Tatbestandsvoraussetzung durch StÄndG 2015 v. 2.11.2015[1] – neben dem Erfordernis der Funktionsbezeichnung – aus § 7g Abs. 1 EStG entfernt (Rz. 7). § 7g Abs. 1 EStG enthält beide Voraussetzungen aufgrund der Neuformulierung des Satzes 2 nicht mehr. Der Gesetzgeber bezweckt damit eine Vereinfachung der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags.[2] Es genügt nunmehr, den Abzugsbetrag in der Steuererklärung ohne weitere Erläuterung anzusetzen.[3]

 

Rz. 26a

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG ist damit für nach dem 31.1.2015 endende Wirtschaftsjahre nicht mehr auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut bezogen. Vielmehr ist nur erforderlich, dass der Stpfl. überhaupt investiert. Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht nach § 7g Abs. 3 S. 1 EStG rückgängig zu machen, wenn der Stpfl. andere begünstigte Wirtschaftsgüter im dreijährigen Investitionszeitraum erwirbt.[4] Der Stpfl. ist nicht an die ursprünglich geplante Investition gebunden.

 
Praxis-Beispiel

Bildung des Investitionsabzugsbetrags ab dem Wirtschaftsjahr 2016

Gewerbetreibender X nimmt im Wirtschaftsjahr 2020 einen Abzugsbetrag i. H. v. 50.000 EUR in Anspruch. Am 30.6.2022 erwirbt er einen zum Betriebsvermögen gehörenden Lkwfür 80.000 EUR. X rechnet daher im Wirtschaftsjahr 2022 se...

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