Rz. 82

Der Höchstbetrag für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen beläuft sich bei Existenzgründern auf 307.000 EUR (§ 7g Abs. 7 S. 1 Nr. 2 EStG a. F.). Durch die Verweisung auf § 7g Abs. 3 S. 5 EStG a. F. wird klargestellt, dass die Verhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag maßgeblich sind, d. h. die am Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen, bei Existenzgründern insgesamt 307.000 EUR je Betrieb, nicht übersteigen dürfen. Der genannte Höchstbetrag ist damit an künftigen Bilanzstichtagen neu zu berechnen und kein sich verbrauchender betriebsbezogener Dauerhöchstbetrag. Das bedeutet für § 7g Abs. 7 EStG a. F., dass der Stpfl. den Höchstbetrag von 307.000 EUR an jedem Bilanzstichtag im Gründungszeitraum auch nach vorheriger Teil- oder Vollauflösung erneut ausschöpfen darf[1].

Eröffnet ein Existenzgründer zeitgleich mehrere selbstständige Betriebe, so gilt der Höchstbetrag von 307.000 EUR für jeden Betrieb[2]. Das gilt allerdings nicht für zeitlich nacheinander gegründete Betriebe, weil der Betriebsgründer bei Eröffnung des zweiten Betriebs nicht mehr Existenzgründer i. S. d. § 7g Abs. 7 EStG a. F. ist, selbst wenn der zeitliche Abstand zwischen den Gründungen nur gering ist.

[1] Vgl. Meyer/Ball, FR 1997, 77, 82.
[2] Betriebsbezogener Höchstbetrag; vgl. Meyer/Ball, FR 1997, 77, 82.

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