Rz. 67

Unentgeltliche Betriebsübertragungen zwingen nicht zur Auflösung der Rücklage, weil der Erwerber gem. § 6 Abs. 3 EStG den Betrieb mit allen Aktiven und Passiven zum Buchwert übernimmt. Hiervon werden auch bestehende Rücklagen umfasst (vgl. BMF v. 25.2.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz. 52; gl. A. Lambrecht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. D 44). Unentgeltlichkeit liegt auch vor bei Übertragungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge sowie durch Erbauseinandersetzung – soweit keine Ausgleichszahlungen erfolgen – unmittelbar nach dem Erbfall[1]. Werden im Zug einer Erbauseinandersetzung Ausgleichszahlungen geleistet, ist die Rücklage fortzuführen, soweit sie auf den unentgeltlichen Teil entfällt (Trennungstheorie). Wird hingegen ein Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft[2] oder in eine Personengesellschaft[3] ins Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen eingebracht, ist die Rücklage bei Ansatz der gemeinen Werte zwingend aufzulösen, und zwar zu Gunsten des nach § 16 EStG begünstigten Gewinns[4]. Anders ist es beim Ansatz der Buchwerte, aber auch von Zwischenwerten. Die übernehmende Gesellschaft tritt nach § 22 Abs. 1 UmwStG, der wiederum auf die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG verweist, in die Rechtsstellung des übertragenden Unternehmens ein (s. auch Rz. 84ff.).

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