Rz. 66

Wird eine bereits gebildete Rücklage im nachfolgenden Wirtschaftsjahr für dieselbe Investition aufgestockt, beträgt der Zuschlag bei nicht im Ansparzeitraum vorgenommener Investition für die ursprüngliche Rücklage 12 % und hinsichtlich des Aufstockungsbetrags (nur) 6 % (gl. A. Keller, in Korn/Strahl, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 70; Kulosa, in Schmidt, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 48). Es bleibt auch im Fall einer Investition bei einem Zuschlag von nur 6 %, soweit nur der Aufstockungsbetrag überhöht war (a. A. Pinkos, DB 1993, 1692; Roland, in Bordewin/Brandt, EStG, § 7g EStG a. F. Rz. 77).

 
Praxis-Beispiel

Der Stpfl. bildet 2006 wegen einer 2008 für 30.000 EUR geplanten Anschaffung eines Pkw eine Rücklage von 6.000 EUR[1]. Er erhöht diese in 2007 um 6.000 EUR auf 12.000 EUR. Die Anschaffungskosten der 2008 erworbenen Maschine betragen lediglich 20.000 EUR.

Die Rücklage ist gem. § 7g Abs. 4 S. 1 EStG a. F. um 40 % von 20.000 EUR = 8.000 EUR gewinnerhöhend aufzulösen. Der Gewinnzuschlag beträgt (nur) 6 % von 4.000 EUR (12.000 ./. 8.000) = 240 EUR.

[1] 20 % von 30.000 EUR.

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