Rz. 60
Zur Vermeidung einer Doppelförderung darf die Rücklage nicht gebildet werden, wenn der Stpfl. Rücklagen nach dem Zonenrand-Förderungsgesetz[1] oder dem FördG (§ 6 i. V. m. §§ 2, 3 FördG) ausweist. Eine Ansparrücklage würde sonst zu einer – nicht beabsichtigten – Doppelbegünstigung führen. Sobald entsprechende Rücklagen für dieselbe Investition bereits gebildet wurden, sind Rücklagen gem. § 7g Abs. 3ff. EStG a. F. für dieselbe Investition ausgeschlossen. Für andere Investitionen können allerdings Rücklagen gebildet werden, wenn für diese nicht bereits anderweitige Rücklagen ausgewiesen wurden.
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