Rz. 36

Seit Vz 1995[1] ist es mittelständischen Betrieben i. S. d. § 7g EStG gestattet, im Vorgriff auf künftige Investitionen eine gewinnmindernde und damit eigenkapitalschonende Investitionsrücklage (Ansparabschreibung) zu bilden. Durch die Ansparabschreibung werden spätere Absetzungen für Abnutzung in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen. Die Höhe der Rücklage ist auf 40 % begrenzt (bei vor dem 1.1.2001 beginnenden Wirtschaftsjahren: 50 %) und darf für jeden Betrieb an jedem Bilanzstichtag 154.000 EUR (§ 7g Abs. 3 EStG a. F.) bzw. bei Existenzgründern 307.000 EUR nicht übersteigen. Die Ansparrücklage wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden, durch einen (sog.) Investitionsabzugsbetrag ersetzt, der außerbilanziell abzuziehen ist (vgl. Rz. 1 sowie § 7g EStG n. F.).

Die von der Rspr. vorgenommene einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellung", insbesondere durch die entwickelten Erfordernisse des Finanzierungszusammenhangs und einer fristgebundenen buchmäßigen Erfassung (s. Rz. 43ff.), führen dazu, dass der ursprüngliche Zweck der Vorschrift, kleine und mittlere Betriebe zu fördern und Investitionsanreize zu geben, teilweise nicht erreicht werden kann. Insbesondere die nachträgliche Rücklagenbildung anlässlich von Mehrergebnissen einer Außenprüfung wird auf Grundlage der h. M. nicht zulässig sein, obwohl gerade insoweit bei kleineren und mittleren Betrieben ein Bedürfnis besteht. Die Konturen der Vorschrift werden durch die einschränkenden Kriterien der Rspr. und Finanzverwaltung zudem unschärfer. Auch ist der Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG a. F. nur eingeschränkt tauglich, eine mangelnde Investitionsabsicht zu bestrafen[2].

Die Vorschrift des § 7g EStG a. F. gilt nur im Rahmen von Gewinneinkünften, nicht bei Überschusseinkünften[3].

[1] Bei abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals für das Wirtschaftsjahr 1995/96; s. § 52 Abs. 11a EStG i. d. F. des ÄndG v. 28.10.1994.
[2] Gl. A. Pfleger, INF 1994, 276.

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