Rz. 18

Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen i. S. d. § 90 BGB, also nur körperliche Gegenstände, sein[1]. Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern[2]. Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere Maschinen, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen[3], auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, sowie Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände. Auch Schiffe sind bewegliche Wirtschaftsgüter, unabhängig von der Eintragung im Schiffsregister. Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts[4] anzuwenden. Insoweit ist der einheitliche Ländererlass betr. Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen[5] zu beachten. Eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage ist  kein bewegliches Wirtschaftsgut, da es sich im Regefall weder um einen Scheinbestandteil[6] noch um eine Betriebsvorrichtung handeln wird[7], selbst bei einer Nutzungsdauer von ca. 30 Jahren. Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von über 10 Jahren (im Streitfall bestand eine Stromabnahmegarantie von 20 Jahren) ist die Verbindung nicht nur "vorübergehend", wie § 95 BGB dies voraussetzt.

[5] Gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.3.2006, BStBl I 2006, 314, vgl. R 7.1 Abs. 3 EStR.
[7] FG Rheinland-Pfalz v. 19.3.2007, (5 K 1639/05, EFG 2007, 1068.

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