Rz. 13

Für die Definition der "Elektronutzfahrzeuge" in § 7c Abs. 2 EStG wird auf die Definition der Elektrofahrzeuge in § 9 Abs. 2 KraftStG 2002 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zurückgegriffen.

Diese müssen ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Damit kommen als Antriebsarten die Batterie, eine Wasserstoff-Brennstoffzelle oder auch ein Schwungrad in Betracht.

Hybridfahrzeuge fallen nicht unter die begünstigten Wirtschaftsgüter. Aus der Formulierung in § 7c Abs. 2 EStG ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben ergibt sich, dass bei den Nutzfahrzeugen nur solche mit ausschließlichem Elektroantrieb gefördert werden können, anders als bei § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, unter den auch Hybridfahrzeuge fallen.

 

Rz. 14

Begünstigt sind Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3. Die Klasse N bezeichnet Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Güterbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Dabei bezeichnet N1: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, N2: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen und N3: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.[1]

Damit werden sämtliche Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N, d. h. alle Fahrzeuge zur Güterbeförderung – unabhängig von einer zulässigen Gesamtmasse – steuerlich begünstigt.

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32007L0046&from=DE.

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