Rz. 26

Das Wahlrecht, welche von mehreren zulässigen erhöhten Abschreibungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wird, kann bis zur Bestandskraft des jeweiligen Bescheids ausgeübt oder geändert werden.[1] Änderbar sein muss m. E. noch der Bescheid, in dem eine erhöhte AfA oder Sonder-AfA erstmalig berücksichtigt wurde. Ist dies der Fall, ist hinsichtlich der Folgejahre zu prüfen, ob diese nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden können.

Ausnahmsweise kann auch bei Bestandskraft eine nachträgliche Änderung erfolgen, wenn sich die Wahl auf die Höhe der Abschreibungen bisher nicht ausgewirkt hat, da nicht die Besteuerungsgrundlagen, sondern die Steuer in Bestandskraft erwächst.

 

Rz. 27

Wegen der Grenzen, die einer anderweitigen Ausübung des Wahlrechts im Fall einer Bilanzänderung gezogen sind, wird auf § 4 Abs. 2 S. 2 EStG i. V. m. R 4.4 EStR 2012 verwiesen.

[1] Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 48.

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