Rz. 1

§ 77 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.).

Mit Bekanntmachung v. 8.10.2009[1] wurde das EStG neu gefasst. § 77 EStG blieb unverändert.

[1] BStBl I 2009, 3366.

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