Rz. 46

Eine weitere Erweiterung der als Anschaffungskosten zu qualifizierenden Kosten sieht § 6e Abs. 2 S. 3 EStG vor, der allgemein – unabhängig davon, ob es sich um einen Erwerber- oder Hersteller-Fonds handelt – auf bestimmte mit der Verwaltung des Fonds im Zusammenhang stehende Kosten abstellt. Hierbei ist der in Satz 3 genannte Katalog nach seinem Wortlaut abschließend[1] und gibt wortgetreu die vormalige Auffassung der Finanzverwaltung wieder.[2]

Es handelt sich hierbei u. a. um Kosten für

  • Haftungsübernahmen der Komplementäre
  • Geschäftsführung der Komplementäre
  • auf schuldrechtlichem Leistungsaustausch basierende Geschäftsführungstätigkeiten
  • Treuhandkommanditisten.
 

Rz. 47

Dies gilt allerdings nur soweit sie in der Investitionsphase entfallen (Rz. 41). Durch die Formulierung "entfallen" wird deutlich, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Abflusses der Zahlungen ankommt, sondern auf die Zuordnung zur Investitionsphase.[3] Dies ist allerdings problematisch, wenn es sich um Pauschalvergütungen handelt, und deshalb zu entscheiden ist, inwieweit Teilbeträge ggf. der Investitionsphase zugeordnet werden müssen und in welchem Umfang diese Zuordnung erfolgen muss.[4] Um das daraus resultierende Risiko für die Anleger zu vermeiden, dürfte es sich empfehlen, in den Unterlagen einen Aufteilungsmaßstab oder einen gesonderten Ausweis für die im Zusammenhang mit der Investitionsphase stehenden Anteile der Vergütungen aufzunehmen.

Des Weiteren darf es sich bei den an den Komplementär zu zahlenden Vergütungen nicht um einen Vorab-Gewinn handeln, da ein solcher nicht den Steuerbilanzgewinn mindert und daher auch nicht auf der Ebene der Anleger zu einer Aufwandsposition führt.[5]

 

Rz. 48

Bei diesen Aufwendungen wird nicht darauf abgestellt, wer die Aufwendungen trägt, sie können also entweder von der Gesellschaft oder dem Anleger gezahlt worden sein.

[1] Rüsch, in H/H/R, EStG/KStG, § 6e EStG Rz. 56.
[3] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 107.
[4] Zu dieser Zuordnungsproblematik Zapf, FR 2019, 804, 806.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge