Rz. 17

Im Gegensatz zu anderen steuerlichen Rücklagen, wie z. B. nach § 6b Abs. 3 EStG, sollte die Euroumrechnungsrücklage dem Stpfl. keinen Liquiditätsvorteil verschaffen, sondern vielmehr einen Liquiditätsnachteil insbesondere bei umfangreichen Auslandsaktivitäten abmildern, der dadurch entstand, dass stille Reserven ohne gleichzeitigen Liquiditätszufluss aufgedeckt wurden.[1]

[1] Vgl. erzig/Lutterbach, Stbg 1998, 393, 398.

3.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 18

§ 6d EStG war erstmals auf das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endete (§ 52 Abs. 20 EStG a. F.). Auf den Schluss dieses Wirtschaftsjahres war nach § 6d Abs. 1 S. 1 EStG umzurechnen, bei einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wj. oder einem Rumpfwirtschaftsjahr also schon vor dem 31.12.1999. Die Bilanz brauchte zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf den Euro umgestellt sein.

3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 19

Die Rücklage konnte von allen Stpfl., die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5) ermittelten, gebildet werden. Das galt auch für Körperschaften i. S. v. § 1 KStG[1] einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art unterhielten und bilanzierten. Im Falle einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wurde ein Umrechnungsgewinn nicht dem Organträger zugerechnet. Organträger oder Organgesellschaft konnten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Euroumrechnungsrücklage selbstständig bilden.

Stpfl., die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG), sind nicht benachteiligt worden, da bei ihnen ein Umrechnungsgewinn ohnehin erst im Zahlungszeitpunkt anfällt, ein Liquiditätsnachteil durch die Euroumrechnung also nicht entstehen konnte.

3.3 Bildung der Rücklage

 

Rz. 20

Es bestand ein steuerliches Wahlrecht, die Euroumrechnungsrücklage zu bilden. Bei der Entscheidung hierüber warzu bedenken, dass die Rücklagenbildung einen u. U. unverhältnismäßig hohen, zusätzlichen und fehleranfälligen Verwaltungsaufwand erforderlich machte; es musste eine Schattenbuchhaltung für umrechnungsbedingte Rücklagen geführt werden.[1] Andererseits bewirkte der Zwang zur Auflösung der Rücklage (§ 6d Abs. 1 S. 4 EstG) nur eine Steuerstundung, die im Bereich der ESt zur Nutzung von Progressionsvorteilen und im Bereich der KSt zur Gewinnverlagerung in künftige Vz mit dann vielleicht niedrigeren Steuersätzen genutzt werden konnte. Sinnvoll war die Rücklage deshalb vor allem dann, wenn wenige, aber bedeutende und langfristige Positionen umgerechnet werden mussten.[2] Eine sofortige Versteuerung knnte hingegen bei Verrechnungsmöglichkeit mit Verlusten in Betracht kommen.

 

Rz. 21

Die Höhe der Rücklage war zwingend vorgeschrieben. Die realisierte Währungsdifferenz musste vollständig in die Rücklage eingestellt werden, eine anteilige Rücklagenbildung war nicht zulässig. Allerdings sah das Gesetz nicht vor, dass das Wahlrecht für alle umrechnungsbedingten Erträge einheitlich ausgeübt werden musste. Die Rücklage konnte für jedes Wirtschaftsgutgesondert gebildet werden.[3]

[1] Zur Kritik vgl. Ellerbusch, DB 1997, 2087.
[2] Heusinger, DStR 1998, 1260, 1262.
[3] Schynol, DStZ 1999, 193, 203; Mayer-Wegelin, in Bordewin/Brandt, EStG, § 6d EStG Rz. 8.

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