Rz. 17

Die nach § 6c Abs. 2 EStG zu führenden Verzeichnisse ersetzen die "Verfolgbarkeit in der Buchführung" nach § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG. Die Führung dieser Verzeichnisse ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung nach § 6c EStG; werden diese Verzeichnisse nicht, nicht vollständig oder nicht fortlaufend geführt, entfällt die Begünstigung. "Laufend zu führen" bedeutet nicht "zeitnah", sondern in einem fortlaufenden Zusammenhang[1]; die Verzeichnisse können auch nachträglich erstellt werden.[2]  Die Aufzeichnungen müssen für jedes Wirtschaftsgut getrennt erfolgen. Nach FG Baden-Württemberg sollen die Voraussetzungen wegen des Zwecks der Regelung bereits dann erfüllt sein, wenn zumindest der Tag der Anschaffung oder der Herstellung des Wirtschaftsguts sowie seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgezeichnet werden.[3]  Das widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 6c Abs. 2 S. 2 EStG, wonach auch der Abzugsbetrag, die AfA sowie die Höhe des Abzugs des übertragenen Veräußerungsgewinns bzw. die Höhe der mittels fiktiver Betriebsausgabe zu bildende Rücklage nachzuweisen sind. Nachweise in diesem Umfange zu verlangen, ist auch sachgerecht: Da der begünstigte Veräußerungsgewinn nicht in voller Höhe übertragen zu werden braucht, ist auch die genaue Höhe des Abzugs von Bedeutung und es muss (wegen § 6c Abs. 1 EStG i. V. m. § 6b Abs. 6 EStG) auch die AfA des Reinvestitionsguts verzeichnet werden. Die durch die Gewinnermittlungsart bedingte Technik, fiktive Betriebseinnahmen und fiktive Betriebsausgaben anzusetzen, verlangt eine genaue Befolgung der formalen Tatbestandsvoraussetzungen, um die Ausübung des Wahlrechtes später nachverfolgen zu können.

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