Rz. 15

Ein Wechsel von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung oder Durchschnittssätzen führt zugleich zu einem Wechsel von § 6b zu § 6c. Rücklagen müssen regelmäßig nicht aufgelöst werden, da die Reinvestitionsgüter in beiden Bestimmungen jetzt übereinstimmen. Für Veräußerungen vor dem 1.1.1999 ist aber noch zu beachten, dass Rücklagen, die aus Anlass der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter gebildet wurden und die nicht nach § 6c EStG begünstigt sind, im Wirtschaftsjahr der Änderung der Gewinnermittlungsart gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen. Die Auflösung geschieht dadurch, dass dem Gewinn dieses Jahres ein Betrag in Höhe der Rücklage hinzugerechnet wird.

 

Rz. 16

Im umgekehrten Fall, bei einem Wechsel zur Bilanzierung, ist in der Eröffnungsbilanz eine Rücklage für die noch nicht übertragenen Gewinne zu bilden, wenn im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart die begünstigten Gewinne noch nicht aufzulösen sind (R 6b.2 Abs. 11 S. 2 EStR 2012). Wurden stille Reserven vor dem Wechsel übertragen, sind nur die verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Eröffnungsbilanz auszuweisen.[1] Der Wechsel der Gewinnermittlungsart hat keinen Einfluss auf die Dauer des Reinvestitionszeitraums.

[1] Felsmann, Einkommenbesteuerung der Land- und Fortwirte, Rz. B 1004.

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