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Veräußerungskosten sind die Aufwendungen, die in unmittelbarer[1] sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, also alle durch die Veräußerung unmittelbar veranlassten Kosten, wie z. B. Notariatskosten, Maklerprovisionen, Grundbuchgebühren, Reise-, Beratungs-, Gutachterkosten, und die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Verkehrsteuern, wie GrESt und USt.[2] Der Begriff deckt sich mit den in § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 EStG genannten Veräußerungskosten. Eine unterschiedliche Auslegung kommt nicht in Betracht.[3] Ein bloßer zeitlicher bzw. wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang reicht nicht aus. Deshalb sind Abfindungen an den weichenden Grundstückspächter und Abbruchkosten keine Veräußerungskosten. Derartige Aufwendungen ermöglichen nur die vertragsgemäße Veräußerung des Grundstücks, stehen aber nicht in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft.[4] Entfallen die Veräußerungskosten auf mehrere Wirtschaftsgüter, sind sie, soweit eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, entsprechend der Aufteilung des Veräußerungserlöses zu verteilen. Gemeinkosten sind nicht abzugsfähig.

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