Rz. 28

Auf Wirtschaftsgüter, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters oder zum Betriebsvermögen eines anderen Betriebs des Mitunternehmers gehören, können die stillen Reserven übertragen werden, soweit sie anteilig auf den Mitunternehmer entfallen.[1] Dasselbe gilt für Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen einer anderen Personengesellschaft oder zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers bei einer anderen Personengesellschaft gehören, soweit diese Wirtschaftsgüter dem Mitunternehmer der Gesellschaft, aus deren Betriebsvermögen das veräußerte Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, zuzurechnen sind und soweit der begünstigte Gewinn anteilig auf diesen Mitunternehmer entfällt (R 6b.2 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 EStR 2012). In allen diesen Fällen handelt es sich um Reinvestitionen in einem anderen Betriebsvermögen desselben Stpfl., für die die Vergünstigung des § 6b EStG in Anspruch genommen werden kann.[2]

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